Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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schuldners, so der Berechtigung des Wechselinhabers — die Loslösung
der aktiven und passiven Wechselobligation von ihrer earwa und den der-
selben zu entnehmenden Einreden — geknüpft ist, besteht nach dem hiefür
(wie oben gezeigt) maßgebenden materiellen Recht, nicht schon in der
bloß formellen uneingeschränkten Begebung des Wechsels an einen Dritten,
ist danach vielmehr schon dann ausgeschlossen, wenn feststeht, resp. vom
Schuldner erwiesen wird, daß der, dem Inhalt der Wechselschrift nach
uneingeschränkten Begebung ungeachtet, doch „kein eignes" (materielles)
Recht durch dieselbe auf den Indossatar hat übertragen werden sollen
und können. Wenn daher der unmittelbare Wechselkontrahent auch be-
rechtigt gewesen wäre, ein solches materielles Recht an dem Wechsel
auf einen Andern zu übertragen, so ist doch nicht schon diese Berech-
tigung, sondern vielmehr, ob von derselben in Wirklichkeit Gebrauch
gemacht worden ist, das für den Verlust des Einredercchts entscheidende
Moment; und dies Moment — grade die Eventualität also, von deren
Eintritt die uneingeschränkte Verpflichtung des Schuldners abhängt —
ist nach dem guoä aetum 68t im Fragefalle eben nicht eiugctreten.
Der unmittelbare Wechselkoutrahent hat zwar das Recht, sich des
Wechsels zu entäußern und damit, in der Hand des dritten Erwerbers
ein von den Einreden des Schuldners unabhängiges Recht zu konstituiren.
Er kann aber nicht das Eine ohne das Andre; nicht ein eignes — und
damit einwandfreies — Recht eines Dritten Herstellen, ohne (so weit
dieses letztere reicht) auch materiell seines eigenen Rechts diesem Dritten
gegenüber sich begeben zu haben.
Nach der gegnerischen Ansicht soll es lediglich dem Ermessen des
unmittelbaren Wechselkontrahenten anheimgcgeben sein, ob er — gradezu
um den vorauszusehenden „Einreden auszuweichen" (nach dem voralle-
girten Ausspruch des O. A. G. zu Berlin), resp. um „Weiterungen
abzuschneiden" (Entsch. des R. O. H. G. VII. S. 250) — durch Vor-
nahme des reinen Formalaktes der uneingeschränkten Wechselbegebung
das materielle Einrederecht des Verklagten beseitigen will. Diese Ansicht
erklärt das Einrederecht des Wechselverklagten für ein völlig illusorisches,
abhängig davon, ob der Gegner (der, gegen den es gerichtet ist) ge-
stattet, daß davon Gebrauch gemacht werden darf, — eine Rechtskon-
struktion, deren juridische Unmöglichkeit doch auch von den Vertretern
jener Ansicht selbst nicht wohl in Abrede gestellt werden kann.
Das Recht aus dem Wechsel, wenngleich für die Frage nach dem
Vorhandensein desselben zunächst die Formvorschriften des Wechsel-
rechts maßgebend sind, dasselbe sonach als ein formelles Recht (im
subjektiven Sinne) sich darstellt, ist doch seinem Inhalt nach auf eine

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