Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Solche Forderung erscheint um so unstatthafter, als Verklagter Kauf-
mann ist und Geschäfte der in Rede stehenden Art betreibt. Seine Be-
hauptung, daß er von Profession Buchbinder sei und sein Hauptgeschäft
in der Buchbinderei bestehe, kann keine Berücksichtigung finden, weil
sich aus ihr ein Maß st ab für die Beurtheilung seiner kaufmännischen
Geschäftskenntnisse nicht entnehmen läßt. Mit Rücksicht hierauf berechtigt
jene langjährige, regelmäßige Anerkennung der Rechnungsabschlüsse zu
der Folgerung, daß Verklagter — sei es zur Aufrechthaltung seiner Ge-
schäftsverbindung mit dem Kläger, sei es aus andern Motiven — die
Monirung der Abschlüsse bezüglich der Provisionsbercchnung geflissentlich
unterlassen habe. Dies angenommen, liegt in der Anerkennung der
Abschlüsse die Genehmigung der fraglichen Provisionsberechnung, und
demgemäß hat die, der Geschäftsverbindung der Parteien zum Grunde
liegende, Vereinbarung nachträglich eine stillschweigende Modifikation
erlitten.
Vgl. z. B. Bd. I Nr. 22, Nr. 43, Nr. 47, Nr. 63; Bd. II
Nr. 2, Nr. 19, Nr. 27; Bd. III Nr. 1, Nr. 23, Nr. 58,
Nr. 87; Bd. IV Nr. 2, Nr. 43, Nr. 72; Bd. V Nr. 2, Nr. 7,
Nr. 37, Nr. 74, Nr. 79; Bd. VI Nr. 61; Bd. VII Nr. 67;
Bd. VIII Nr. 76 rc. a. a. O.
Jedenfalls war es bei dieser Sachlage die Aufgabe des Verklagten,
zu Begründung des streitigen Einwandes besondere Thatsachen unter
Beweis zu stellen, aus denen auf das Vorhandensein des behaupteten
Irrthums mit Zuverlässigkeit geschlossen werden könnte. Die alleinige
zu diesem Zweck vorgebrachte Behauptung: erst nach Empfang der letzten
Rechnung von andern Personen auf die Unrichtigkeit der Provisionsbe-
rechnung aufmerksam gemacht worden zu sein, hat durch den aufge-
nommenen Zeugenbeweis keine Bestätigung erhalten. — Vorstehenden
Erwägungen gemäß mußte der einzige, dem Klageanspruche, insoweit
dieser in erster Instanz zuerkannt ist, entgegengesetzte Einwand ver-
worfen, das erste Urtel also bestätigt werden.

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