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Unrichtigkeit der Provisions-Berechnung angesetzten, Mehrbetrag auf die
Klageforderung in Abzug bringen lassen müsse.
Diesen Einwand hat der Appellationsrichtcr für begründet erklärt
und den Verklagten nur zur Zahlung des nach vorgedachtem Abzüge
übrig bleibenden Restbetrages der eingeklagten Summe verurtheilt. Da-
von ausgehend, daß die Parteien in einem Kontokorrentverhältnisse ge-
standen haben, stützt der Appellationsrichter seine Entscheidung auf die
Annahme:
Da der Verkehr der Parteien nicht mit der Anerkennung des
jedesmaligen Saldo abgeschlossen gewesen und da die Zah-
lungen in laufender Rechnung geleistet worden seien, so habe
der Verklagte um deswillen, weil durch die Zahlungen späterer
Jahre die Saldi früherer Jahre gedeckt worden wären, nicht
zur Zahlung des letzten Saldo verurtheilt werden können,
sondern für berechtigt erachtet werden müssen, ohne Rach-
weisung der Erfordernisse der condictio indebiti gegen den
eingeklagten Schlußsaldo die Einrede der unrichtigen Berech-
nung vorzubringen.
Diese Folgerung ist jedoch unschlüssig und rechtsirrthümlich.
Ob und welches Gewicht vom Appellationsrichter darauf, daß
die klägerischen Buchauszüge mit der Clausel „8. E. et 0.“ (salvis
exceptionibus et omissionibus) versehen gewesen sein sollen, gelegt
worden, ist nicht deutlich erkennbar, kann aber dahingestellt bleiben, weit
solche Clausel nur auf die Vollständigkeit der Buchung und die arith-
metische Richtigkeit einer Berechnung sich beziehen läßt.
Vgl. Bd. III Nr. 87 S. 423, 426 der Entscheid, des Reichs-
Oberhandelsgerichts rc.
Bei einem Kontokorrent-Verhältnisse bildet der jedesmalige Rech-
nungs-Abschluß ein einheitliches Ganzes dergestalt, daß der Saldo fick
als alleinige und selbstständige Forderung oder Schuld darstellt. Wird
also der Saldo nicht berichtigt, sondern in der neuen Abschluß-Rechnung
vorgetragen, so bildet er in dieser einen für sich bestehenden, von den
Positionen des älteren Abschlusses durchaus unabhängigen Rechnungs-
posten, als welcher er, gleich allen übrigen Posten des neuen Abschlusses,
in dessen Saldo vollständig aufgeht. Demgemäß gilt mit Anerkennung
des Saldo die bezügliche Rechnung für abgethan; an die Stelle ihrer
einzelnen, als berichtigt anzusehenden Positionen, ist in dem Saldo
eine andere, auf für sich bestehendem Fundamente beruhende Forderung
getreten. »