Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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der Regel Mandanten, gebunden ist, und nur zu diesem in einem ver-
tragsmäßigen, überhaupt obligatorischen Verhältniß stehe. Man nahm
insbesondere nicht an, daß bereits mit der Aushändigung der Se-
kunda der Wechselnehmer ein von jeder Contreordre des Einsenders
unbeeinflußtes, schlechthin unwiderrufliches Recht auf Auslieferung
der Prima gegen den Verwahrer erlange, und erachtete eine im Auf-
träge des Einsenders erfolgte Zurücksendung der Prima überhaupt nicht,
oder doch nur unter besonderen Voraussetzungen als arglistige Besitz-
aufgabe. Diese Auffassung herrscht auch noch gegenwärtig in der
Doctrin weitaus vor. Es wird anerkannt, daß der Verwahrer des
Acceptexemplars der Contreordre des Einsenders gehorchen dürfe und
müsse, und durch Befolgung solcher Ordre dem Wechselnehmer nicht
verantwortlich werde. Wollte man auch annehmen, es sei durch Art. 68
der Wechselordnung dem Wechselnehmer ein eigenthümliches, weder
mit der rei vindicatio noch mit der actio ad exhibendum zusammen-
fallendes Klagerecht gegen den Verwahrer gewährt, so müßte dasselbe
doch, soll nicht ein dem Handelsgebrauch und dem klaren Willen des
Gesetzgebers widerstreitendes Ergebniß zu Tage treten, vorbehaltlich
des Widerrufs des Einsenders verstanden und durch dieses Wider-
russrecht in gleichem Maße wie die actio ad exhibendum begrenzt
werden. Zu einem weiter gehenden Schutze des Wechselnehmers liegt
kein praktisches Bedürfniß vor, zumal demselben bei Nichtauslieferung
des Acceptexemplars mancherlei andere Rechtsmittel zur Wahrung seines
Interesses zu Gebote stehen, vielmehr würde solcher mit dem noth-
wendig zu respektirenden Vertrauensverhältniß zwischen Einsender und
Verwahrer unverträglich sein.
Eben diese Erwägungen führen dahin, den Vorwurf der Arglist
auch dann auszuschließen, falls der Rücksendungsauftrag zwar erst nach
gestelltem Auslieserungsbegehren ausgeführt wird, aber bereits vorher
dem Verwahrer gegenüber erklärt war. Es kann zugegeben werden,
daß die gehörige Anforderung zur Auslieferung des verwahrten Accept-
exemplars insofern von entscheidender Bedeutung ist, als der in diesem
Augenblick nicht widerrufene Wille des Einsenders den Verwahrer zur
Auslieferung an die dazu legitimirte Person verpflichtet, eine Weigerung
oder Unterlassung somit zugleich ungesetzlich und in der Regel arg-
listig wäre.
Vgl. auch Io lli, Archiv für Wechselrecht III. S. 51 ff. C. F. Koch,
Wechselrecht zu Art. 68, O. Wächter, Wechsellehre S. 375
und Wechselrecht S. 258; schon früher Einert, Wechselrecht
S. 439 ff. 446; Sächsischer Entwurf Tit. X § 8 und namentlich

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