Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Km Grund vorliegt, die Willensübereinstimmung etwa nur des Aus-
stellers und des ersten Nehmers zu berücksichtigen.
Auch darauf darf nicht, wie in einem Urtheil des Preuß. Ober-
Tribunals vom 3. September 1870 (Striethorst's Arch. Bd. 38 S. 214)
geschieht, Gewicht gelegt werden, ob durch Beifügung von Zeichen zu
erkennen gegeben sei, daß der Ort der Zahlung von anderen gleich-
namigen Orten habe unterschieden werden sollen, der Art, daß wenn
jene z. B. dem Orte Frankfurt beigefügten Zeichen nicht ersichtlich
machen, welcher der mehreren gleichnamigen Orte gemeint gewesen ist —
es ist nicht zu lesen, ob a./M. oder a./O., — es an einer dem Art. 4
Z. 8 der D. W.-O. entsprechenden Ortsbezeichnung fehle. Denn die
Undeutlichkeit des zur Erläuterung beigefügten Zeichens kann nicht mehr
bewirken, als dessen völliger Mangel, da ohnehin kein Zweifel ist, daß
der Aussteller nicht einen von mehreren Orten alternativ, sondern nur
Einen Ort gewollt hat. Es dürfen somit nicht die Grundsätze von
alternativer Ortsbestimmung zur Anwendung kommen.
Ebensowenig kann die Entscheidung aus Verschulden des Ausstellers
gegründet werden. Einmal weil die Regreßpflicht des schuldigen Aus-
stellers dessen schuldlose Nachmänner nicht beeinträchtigen könnte. So-
dann weil Präsentation und Protestirung am richtigen Zahlungsorte
nach Art. 41, 9l der D. W.-O. in dem Maße Voraussetzungen der
Regreßansprüche sind, daß sogar deren Verhinderung durch höhere Ge-
walt dem Wechselinhaber nicht zu Statten kommt. (Entsch. d. R.-O.-
H.-G.'s Bd. I S. 286 ff.) Endlich weil einem etwaigen Verschulden
des Ausstellers ein gleich großes Verschulden des ersten und jeden
folgenden Wechselnehmers, welcher sich hätte erkundigen sollen, cor-
respondirt.
Hiernach kann um der bloßen Gleichnamigkeit des Zahlungsortes
mit anderen Orten willen der Wechsel nicht für ungültig erachtet,
Hartmann, W.-R. S. 168, 169, Nonguivr, äes lettres äs
change Nr. 30,
noch auch an den Wechselinhaber die unerfüllbare Anforderung gestellt
werden, den Wechsel an jedem der verschiedenen gleichnamigen Orte zu
Präsentiren. Vielmehr muß das Gesetz davon ausgehen, daß als der
bestimmt gewollte, aber unbestimmt ausgedrückte Zahlungsort minde-
stens in der Regel derjenige Ort zu gelten habe, an welchem der
Wechselinhaber die Präsentation und Protesterhebung bewirkt, und daß
ben Betheiligten der Nachweis, es habe der Aussteller in Wahrheit
einen andern Ort gewollt, schlechthin abgeschnitten wird. Selbstver-
ständlich ist hierdurch nicht auch der Nachweis abgeschnitten, es habe
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