Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

260

IV. Festsetzung der Zahlungszeit auf eine Messe oder einen
Markt (Meß- oder Marktwechsel). *)
a. Erkenntniß des nieder-österr. O.-G. vom 16. Mai 1855 und
21. Oktober 1856:
Nur solche Wechsel, die auf einem bestimmten Markte, mithin zur
Zeit und am Orte des Marktes zahlbar sind, sind Marktwechsel. —
Diese Auffassung rechtfertigt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungs-
art dieser Gattung von Wechseln und entspricht dem allgemeinen kauf-
männischen Gebrauche. Ein Wechsel z. B. dahin lautend: „Am Brünner
Fastenmarkt 1852 zahlen Sie rc." und „gezogen auf Herrn L. in Lem-
berg, zahlbar in Wien," ist kein Marktwechsel, die Verfallzeit desselben
jedoch in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift analog dem Art. 35
der W.-O. auf den letzten Tag vor dem Schlüsse des Marktes anzu-
nehmen. (Borchardt, die a. d. Wechselordnung S. 50 Zus. 101.)
b. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes zu Wien:
Die in einem Wechsel enthaltene Bestimmung: „Zahlbar Ende
Michaelimarkt in Salzburg" enthält eine genügende Orts- und Zeit-
bestimmung. (Archiv für deutsches Wechsel- u. Handelsrecht VI. S. 306.)
e. Erkenntniß des Ober-Trib. zu Berlin vom 22. Februar 1855:
Nur solche Wechsel, in welchen die Zahlungszeit schlechthin und im
Allgemeinen auf eine bestimmte Messe festgesetzt ist, sind für Mcß-
wechsel zu erachten, Wechsel dagegen, deren Zahlungszeit auf eine ge-
wisse Messe und zugleich auf einen bestimmten Monatstag in dieser
Messe lauten, sind nach den über Tagewechsel bestehenden Vorschriften
zu beurtheilen. (Entsch. des K. Ober-Trib. Bd. 30 S. 176.)
5. die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen
oder seiner Firma. 2)
1. Wesentliche Beschaffenheit der Unterschrift in Beziehung aus
den Ort, an dem sie zu stehen hat.
a. Erkenntniß des A.-G. zu Aschaffenburg vom 1. Juli 1852:
Im Art. 4 der A. D. W.-O. sind die wesentlichen Erfordernisse
— nicht, daß in der Zwischenzeit vom Tage der Ausstellung dieser Bcr-
sicherung bis Ende Mai, sondern, daß Ende Mai gezahlt werde. Das Wort
„Bis" ist hier nur pleonastisch gebraucht. „Ende Mai" kann nur den letzten
Tag des Mai bedeuten, da nur am 31. Mai dieser Monat endet. Hieraus
folgt, daß als Verfalltag des eingeklagten Wechsels der 31. Mai 1861 mu
genügender Bestimmtheit aus dem Wechsel erhellt. (Zeitschr. für Gesetzt
und Rechtspfl. des K. Bayern IX. S. 608.)
1) Vgl. W. Hartmann, das Deutsche Wechselrecht § 61 Nr. 4.
2) W. Hartmann, das Deutsche Wechselrecht 8 62.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer