Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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fo hat das H.-G. mit Recht der diesfallsigen Anfechtung keine weitere
Beachtung geschenkt.
h. Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Stuttgart vom 24. De-
cember 1869:
In einem am 22. November 1863 ausgestellten Wechsel war die
dem Zahlungstage (1. April) beigesetzte Jahreszahl 1863 in die Zahl
1864 umgeändert worden. Auf Grund dessen wurde behauptet, daß es
dem Wechsel an dem Erforderniß der gehörigen Bestimmtheit der Zah-
lungszeit fehle, insofern jene Korrektur es zweifelhaft mache, ob der
Acceptant zu einer Zahlung auf den 1. April 1863 oder auf den
1. April 1864 sich habe verpflichten wollen. Diese Einwendung wurde
als unbegründet verworfen. Denn, sagen die Entscheidungsgründe, da
der Wechsel, sowie das darauf befindliche Accept vom 22. November
1863 datirt ist, so konnte die Zahlungszeit nicht auf den 1. April 1863
festgesetzt werden. Die Veränderung der Zahl 1863 in die Zahl 1864
stellt sich also nur als die Verbesserung eines augenscheinlichen Schreib-
fehlers dar und ist deshalb nicht geeignet, den die Zahlungszeit be-
treffenden Inhalt des Wechsels zweifelhaft zu machen. Die Korrektur
scheint auch nach der Beschaffenheit der Tinte gleichzeitig mit der Aus-
stellung und der Acceptation des Wechsels erfolgt zu sein. Wäre sie
aber auch erst nach der Acceptation von dem Aussteller vorgenommen
worden, so wäre dies gleichgütig, da nicht behauptet ist, daß dieselbe
dem Inhalt der zwischen dem Aussteller und dem Acceptanten getroffenen
Vereinbarung widerspreche. (Württembergisches Archiv XIII. S. 189.)
i. Erkenntniß des R.-O.-H.-G. vom 10. Mai 1872 (in dessen
Entscheid. VI. S. 121):
Am 18. Juli 1870 stellte R. einen Wechsel aus, welcher lautete:
„Am ersten December zahle ich gegen diesen meinen Sola-
Wechsel an die Ordre von G. B. die Summe von 375 Gul-
den rc."
Die auf Grund dieses Wechsels erhobene Klage wurde in zweiter In-
stanz wegen ungenügender Bezeichnung der Zahlungszeit zurückgewiesen.
Nach Vernichtung dieses Urtheils durch den obersten Gerichtshof in
München und Zurückverweisung in die zweite Instanz, erfolgte abermals
Klageabweisung. Das R.-O.-H.-G. vernichtete auch dieses zweite Ur-
theil, und zwar aus folgenden Gründen:
-„Der Wechsel ist allerdings ein Formalakt und eine
wechselrechtliche Verpflichtung kann nur entstehen, wenn die von dem
Gesetze bestimmten Formen eingehalten sind. A. W.-O. Art. 7. Es

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