Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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Ist in einem Wechsel der Zahlungstag so, wie im vorliegen»
den Falle bezeichnet, so liegt eine genügende Bestimmtheit des
Zahlungstages im Sinne des Art. 4 Nr. 4 Allg. D. W.-O.
nicht vor —
erscheint der Angriff verfehlt. Denn jener Rechtssatz kann doch nur
mit der Beschränkung als richtig anerkannt werden, daß der betreffende
Zweifel nicht im übrigen Inhalte des Wechsels seine vollkommene Er-
ledigung findet. Nun hat aber der App.-Richter angenommen, bei dem
Klagewechsel werde jeder Zweifel durch den Umstand beseitigt, daß bei
dem übrigen Inhalte des Wechsels der 10. Juli als Zahlungstag nicht
gemeint sein könne, weil dieser Tag vor der Ausstellung des Wechsels
liege, letzterer also ungiltig sein würde, wenn man diesen Tag als den
gemeinten unterstelle. Und diese Ausführung ist weder angefochten,
noch ist ersichtlich, welcher rechtsgrundsätzliche Verstoß ihr zum Grunde
liegen könnte.
>. Mangelhafte Bezeichnung des Verfalltages eines Wechsels ist
nicht durch einen Prolongationsvermerk zu beseitigen.
a. Erkenntniß des H.-G. zu München vom 8. Juli 1849:
Ein Solawechsel ä. ä. 24. Mai 1859, zahlbar 7. Mai dess. I.,
enthielt auf der Rückseite eine Prolongation des Ausstellers bis 3. Juli
1859. Dieser Verschreibung wurde jedoch keine Wechselkraft zuerkannt,
sondern hiegegen bemerkt:
Die Prolongation rückseits der Urkunde kann dem wesentlichen Ge-
brechen einer, den Bestimmungen des Art. 4 Nr. 4 d. D. W.-O. ent-
sprechenden Zahlungszeit nicht abhelfen, da eine Prolongation einen
rechtsgiltigen Wechsel und insbesondere einen wechselmäßigen Verfalltag
voraussetzt, ganz abgesehen davon, daß die wesentlichen Erfordernisse
eines Wechsels sich im Kontexte der Wechselurkunde befinden müssen.
lZeitschr. für Gesetzg. und Rechtspfl. des K. Bayern VH, S. 468.)
b. Erkenntniß des H.-A.-G. zu Nürnberg vom 10. Februar 1869
sin der Sammlung wichtiger Entscheid, desselben II. S. 594):
Der eingeklagte Wechsel vom 25. Juni 1866 trägt in der Bestim-
mung der Zahlungszeit einen wesentlichen Mangel an sich und dieser
Äangel kann auch nicht durch die auf der Rückseite des Wechsels von
^ssen Aussteller unterschriebene Bemerkung „prolongirt bis ersten Juli
^67" gehoben werden, weil einerseits dem Akte der Wechselprolongation
eme wechselrechtliche Bedeutung überhaupt nicht zukommt und daher aus
demselben eine weitere Folge als die dessen ausschließlichen Zweck bil-
^nde Feststellung der Gewährung einer Zahlungsnachsicht nicht abge-
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