Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

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unter Angabe des Erwerbspreises und der Erwerbs-Bedingungen, der Per-
sonen, welche die Anlage einbringen oder verkaufen, und der Besitzzeit, während
deren sie in ihren Händen gewesen, so wie unter Angabe aller derjenigen
Vortheile, welche bei diesem Geschäfte für die Gründer selbst oder für Die-
jenigen, welche sich mit ihnen zur Gründung des Unternehmens verbunden
haben, falls sie auch nicht selbst als Gründer aufgetreten sind, ausbedungen
worden, zu veröffentlichen und vom Nachweise dieser Veröffentlichung die
Wirksamkeit resp. Eintragung der Gesellschaft abhängig zu machen. Vor
Allem soll den Gründern zur Pflicht gemacht werden, den Betrag, welcher
als wirklicher Kauf- oder Jllationspreis in den Händen der Inserenten bleibt,
von denjenigen Vortheilen zu trennen, welche den Gründern selbst oder Dritten
zufallen. Gegen Zuwiderhandeln nach dieser Richtung hin sollen die Straf-
bestimmungen des Betrugs und der Untreue zur Anwendung kommen und
die Gründer erst nach etwa fünf Jahren seit Errichtung der Gesellschaft von
ihrer Verantwortlichkeit frei werden.
2. Die Controle der Verwaltung der Gesellschaft seitens der Aktionäre
soll durch ein in die Verwaltung nicht implicirtes, sich durch jährliche Neu-
wahl regelndes, mit umfaffenden Rechten ausgestattetes, aber auch strikt nor-
mirter Verantwortlichkeit unterworfenes Organ geübt werden. Die General-
Versammlung soll für jedes Geschäftsjahr zwei oder mehrere Personen —
aber nicht aus Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsraths noch aus
Gesellschafts-Beamten — wählen, behufs Prüfung der Verwaltung der Gesell-
schaft während des Geschäftsjahrs und der für dasselbe aufgestellten Inventur
und Bilanz. Findet keine Wahl Statt oder lehnen die Gewählten die Wahl
ab, so werden statt ihrer von der Gerichtsbehörde Experten bestellt. Diese
„Revisoren" sollen in den drei letzten Monaten vor der Generalversammlung
zusammentreten, die ganze Geschäftsführung prüfen, namentlich auch die Her-
gänge bei der Gründung der Gesellschaft unter Berücksichtigung des s. g.
Gründerberichts, hierüber einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung
erstatten und in der Generalversammlung auf Erfordern Auskunft ertheilen.
Sie sollen berechtigt sein, selbständig Generalversammlungen zu berufen, und
berechtigt wie verpflichtet, wenn sich bei der Prüfung der Gründung resp.
Verwaltung der Gesellschaft Anzeichen Statt gefundener Unredlichkeiten oder
gröblicher Verletzung der Interessen der Aktionäre durch die Geschäftsführung
ergeben, bei Gericht die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchung über die
näher zu bezeichnenden Thatsachen zu beantragen. Nach Anhörung der Mit-
glieder des Gesellschafts-Vorstands kann das Gericht auf erfolgte mündliche
Verhandlung eine Untersuchung unter Angabe der Gegenstände, worauf sie
sich zu erstrecken hat, anordnen. Ueber die Ergebniffe der Untersuchung er-
stattet der Richter-Commiffar einen Bericht, von welchem die Revisoren und die
Staatsanwaltschaft eine Abschrift erhalten.
3. Den einzelnen Aktionären sind bestimmte Individualrechte zu garan-
t>ren, welche ihnen unabhängig von den Beschlüffen der Generalversammlung
zustehen; insbesondere soll eine zu fixirende Minorität der Aktionäre, etwa
/z des Aktien-Capitals, zu dem Anträge berechtigt erklärt werden, bei be-
scheinigtem Verdacht von Unzukömmlichkeiten bei der Gründung oder Ber-
atung, in gleicher Weise, wie die Revisoren, die Feststellung des Sachver-
halts durch eine gerichtliche Untersuchung herbeizuführen, während kleinere

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