7.3.
Zur Reform der Aktien-Gesetzgebung. Von H. Wiener, Justizrath. (Theilweiser Abdruck eines vom Ausschuß der Eisenacher Volkswirthschaftlichen Conferenz erforderten Gutachtens.) Berlin, L. Gerschel, Verlagsbuchhandlung. 1873
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die nachträgliche Bildung eines Dokumentes erfolgen muß und ob zu diesen
Veränderungen insbesondere Vormerkungen zur Beschränkung des Verfügungs-
rechts des Gläubigers über eine Post zu rechnen sind. Der Verfaffer ent-
scheidet sich dafür, daß unter den im § 129 Alin. 2 der Gr.-B.-O. gedachten
Veränderungen nur die Cessionen, Verpfändungen und Prioritätseinräumungen
zu verstehen seien, wie sich dies aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes
unzweifelhaft ergebe und daß insbesondere Vormerkungen hierher nicht zu
rechnen seien. Wir können auch bei dieser Erörterung dem Verfaffer nur
zustimmen und schließen mit dem Wunsche, daß seine kleine Schrift bei den
Preuß. Grundbuchrichtern die wohlverdiente Berücksichtigung finden möge.
Dalcke.
3.
Zur Reform der Aktien-Gesetzgebung. Von H. Wiener, Jusüzrath. (Theil
weiser Abdruck eines vom Ausschuß der Eisenacher Volkswirthschafrlicheu
Conserenz erforderten Gutachtens.) Berlin. L. Gerschel, Verlagsbuchhand-
lung. 1873. 42 SS.
Allseitig wird nach den Vorkommniffen auf dem Gebiete des Aktien-
wesens anerkannt, daß unsere theilweise erst durch das Gesetz vom 11. Juni
1870 geschaffene Aktien-Gesetzgebung wenn nicht einer vollständigen Umge-
staltung, doch einer Reform dringend bedürftig sei. Man hat zum Tbeil
eine Abhülfe gegen die hervorgetretenen Gebrechen in einer Einschränkung dee
bisher in Geltung gewesenen Princips der unbedingten Vertragsfreiheit ge-
sucht. Die in letzterer Beziehung gemachten Vorschläge findet der Verfasser
der angezeigten intereffanten und anziehenden Schrift unzulänglich; er bemerkt!
„Um das Princip der vollen Vertragsfreiheit gelten zu lassen, hat der Gesetz-
geber die Aufgabe, diejenigen Garantien zu schaffen, vermöge deren der eine
Contrahent, das Publikum, auch wirklich frei wird, und dazu gehört es, daß es
die wirklichen Bedingungen der contractlichen Einigung und den Vermögens-
stand der Gesellschaft, wie die Art der Verwaltung genau kennt." Hieran
werden folgende legislatorische Vorschläge geknüpft:
1. Bei vollkommener Freiheit der Stipulationen des Gründungs-Vertrags
soll eine vollständige Offenlegung in Betreff aller Elemente desselben erzwungen
werden und eine Verantwortlichkeit der Gründer, als eines besonderen, nicht
in den Aktionären untergehenden Faktors, der Aktiengesellschaft gegenüber bei
erwiesenem Mangel an Offenheit resp. bei falschen Angaben eintreten. Irr
Verfaffer verfolgt zunächst die Wege, welche in England und Nordamerika
und bei den Römischen Völkern zur Bildung von Aktiengesellschaften geführt
haben, und zeigt, wie Art. 209 a. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 einen
unhaltbaren Zustand geschaffen hat und nebst dem folgenden Art. 209 b. weg'
fallen muß. Zur Erzielung einer Oeffentlichkeit empfiehlt er, in allen Fällen,
in welchen eine Gesellschaft auf Grund des Erwerbs von Anlagen errichtet
wird oder Einlagen von den Aktionären gemacht werden, die Gründer zu ver-
pflichten, zu bestimmten Malen in den Blättern der Gesellschaft unter der
Unterschrift sämmtlicher Gründer einen Bericht über die zu erwerbende Anlage