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tragung allein der entscheidende und wesentliche Akt sei und daß die Er-
klärung der Parteien selbst gar keiner förmlichen Fixirung bedürfe. Denn
hiergegen spricht der Inhalt des § 2 des Gesetzes und die Bestimmung des
§ 1 ebend., daß die Eintragung erst auf Grund der abgegebenen Erklärung
erfolgen darf. Es widerspricht auch dem ganzen Geiste der Grundbuch-
verfafsung, Eintragungen in das Grundbuch zu bewirken, denen jede formelle
Unterlage fehlt. Dabei soll der Gefahren, welche für den Verkehr daraus
entstehen könnten, daß es bei dem Mangel eines von den Jntereffenten voll-
zogenen Protokolles, an jedem Beweismittel über die Richtigkeit und Zu-
verlässigkeit der abgegebenen Erklärung fehlen würde, gar nicht einmal gedacht
werden.
Die zweite Abhandlung entscheidet die in der Praxis bereits lebhaft
ventilirte Frage, ob es zur Uebertragung des Eigenthums eines Grundstückes
an einen von mehreren Miterben (auf welche dasselbe durch Erbgang gediehen ist)
noch der Auflassung bedürfe, u. E. richtig im verneinenden Sinne, obschon
in der Praxis die herrschende Meinung sich für die Bejahung entscheide^.
In der dritten und vierten Abhandlung giebt der Verfasser eine dankens-
werthe übersichtliche Zusammenstellung der zu den Eintragungen legitimirten
Antragsteller und erörtert die Frage,-ob zu privaten schriftlichen Eintragungs-
oder Löschungsanträgen in allen Fällen genüge, daß ihnen die beglaubigten
Urkunden, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung
bewilligt haben, beiliegen? Hier wird auch, wenngleich nur nebenbei, die
Streitfrage entschieden, ob es insbesondere zur Eintragung einer Hypothek
stets noch des Antrages des Eigenthümers bedürfe, oder ob die Bewilligung
des letzteren genüge. Der Verfasser entscheidet sich für die Nothwendigkeit
des Antrages des Eigenthümers, indem er sich dabei vorzugsweise aus
Bahlmann beruft, die Unrichtigkeit dieser Ansicht dürfte aber namentlich von
Johow — Jahrbuch Bd. II S. 239 folg. — überzeugend nachgewiesen sein.
In der fünften Abhandlung wird sehr ausführlich die Frage erörtert,
welche Vermerke aus den Grundsteuerbüchern auf den Titel der nach Formular I
eingerichteten Grundbücher zu setzen sind.
Die sechste Abhandlung entscheidet die Frage, ob, wenn Notare keine
besondere Vollmacht zur Stellung von Eintragungs- oder Löschungsanträgen
bedürfen sollen, die mit den letzteren eingereichten Urkunden nicht bloß die er-
forderliche Bewilligung, sondern auch den erforderlichen Antrag enthalten müssen,
wohl mit vollem Rechte dahin, daß die Urkunde auch den Antrag enthalten muß.
Ebenso stimmen wir den Ansichten des Verfasiers in der sechsten und
siebenten Abhandlung bezüglich der Bejahung der Fragen, ob die gerichtlich
aufgenommenen oder beglaubigten Eintragungs- oder Löschungsanträge, von
welchen der § 33 der Gr.-B.-O. spricht, von einem Richter ausgenommen oder
beglaubigt sein müssen und ob die Licenz des Al. 2 des § 33 der Gr.-B.-6.
sich nur auf die zu einer Eintragung oder Löschung erforderlichen Anträge
und Urkunden beziehe, überall bei.
In der neunten Abhandlung unterwirft der Verfaffer die sehr interessante
und praktisch wichtige Streitfrage einer Erörterung, welche Folgen die Be-
friedigung eines Korrealgläubigers wegen seiner Hypothek oder Grundschuld
aus einem der mitverhafteten Grundstücke für die übrigen hat und ob zur
Löschung einer Korrealhypothek auf sämmtlichen mitverhafteten Grundstücken