7.2.
Erörterung einiger praktischen Fragen aus dem Preußischen Grundbuchrecht. Von C. John, Kreisgerichts-Rath und Abtheilungs-Dirigent. Berlin, 1873. Verlag von J. Guttentag (D. Collin)
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die Auslobung (§ 11), die Schuldverschreibung zu Gunsten ihres Inhabers
(§ 12), das Wechselaccept (§ 13), das Schuldversprechen zu fremden Händen
(§ 14). Es wird nur der Angabe dieser Paragraphen-Ueberschriften bedürfen,
um darauf hinzuweisen, daß die von einem bewährten Kenner des deutschen
Rechts angestellten Untersuchungen sich auf einem Gebiete bewegen, das gerade
in der neuesten Zeit die vielfachsten Erörterungen hervorgerufen hat. — Der
Verfasser ist sich wohl bewußt, mit seinen Ausführungen vielfach gegen Sätze
zu verstoßen, welche sich der allgemeinsten Anerkennung erfreuen. Niemand
aber wird ihm das Zeugniß versagen, daß er bei seinem Angriffe gegen die
herrschende Theorie nicht leichtfertig zu Werke gegangen ist, sondern seine
Ansicht überall unter quellenmäßiger Hinweisung auf deutsche Rechtsanschauung
wissenschaftlich zu begründen und mit überzeugender Klarheit zu entwickeln
versucht hat. Wir haben daher allen Grund, die vorliegende „Studie," die
namentlich auch das Preußische Recht in eingehender Weise berücksichtigt, als
einen dankenswerthen Beitrag zum deutschen Privatrecht zu bezeichnen und
ihr die weiteste Verbreitung zu wünschen. — Die äußere Ausstattung verdient
alles Lob.
Dr. I. A. Gruchot.
2.
Erörterung einiger praktischen Fragen aus dem Preußischen Grundbuchrecht.
Von C. John, Kreisgerichts-Rath und Abtheilungs-Dirigent. Berlin, 1873.
Verlag von I. Guttentag (D. Collin). 82 SS. gr. 8.
Die Fruchtbarkeit der Literatur auf dem Gebiete des Grundbuchrechts
legt von der geistigen Regsamkeit der Preußischen Juristen und ihrem Streben,
das neue Recht den Bedürfnissen der Praxis anzupassen und dienstbar zu
machen, ein rühmliches Zeugniß ab. Je weniger Aussicht vorhanden ist, die
bei der praktischen Anwendung der Grundbuchgesetze hervorgetretenen Zweifel
und Bedenken in nächster Zeit durch die Judikatur eines höchsten Gerichtshofes
entschieden zu sehen, um so dankenswertster erscheinen die Versuche praktischer
Juristen, durch eine öffentliche Besprechung der Kontroversen einen Austausch
der Meinungen und dadurch eine Uebereinstimmung derselben herbeizuführen.
8vn diesem letzteren Gedanken ist auch der Verfasser der oben gedachten Schrift
swsgegangen. Er behandelt in dreizehn einzelnen Abhandlungen eine Reihe
>chr interessanter und praktisch wichtiger Streitfragen und wenn wir auch den
Entscheidungen des Verfassers nicht überall beitreten können, so ist doch nicht
su verkennen, daß dieselben stets mit guten Gründen unterstützt worden sind.
Schon die erste Abhandlung, in welcher ausgeführt wird, daß es zu den
btuflassungserklärungen und zu den mündlichen Anträgen auf Eintragungen
°der Löschungen nicht eines förmlichen Protokolles des Grundbuchamtes be-
dürft, daß vielmehr eine bloße Registratur genüge, giebt zu sehr erheblichen
gedenken Veranlassung. Bei der wesentlichen Bedeutung, die diesen Er-
larungen zukommt, ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz die absolute Form-
Aigkeit derselben für hinreichend erachtet haben sollte. Was insbesondere
^ Auflaffungserklärung betrifft, so ist es gewiß nicht richtig, daß die Ein-