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beziehungsweise stillschweigend verworfen habe, da der von ihm auferlegte
Eid eine andere Thatsache zum Gegenstände hat. Die Substitution
dieser Einrede an Stelle der wirklich erhobenen wird auch nicht durch
die eigne Sachdarstellung des Appellationsrichters gerechtfertigt.
Hienach war es nicht erforderlich, durch einen processualischen An-
griff den materiellen vorzubereiten. Der letztere geht dahin, daß die
§§ 1, 52. 3, 71.3 und 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1855 verletzt seien.
Von diesen treffen zwar §52.3 und 73 auf die erhobene Einrede nicht
zu, da der Betrieb des Geschäfts, welches vorher vom Ehemanne auf
seinen Namen und seine Rechnung geführt worden war, für nunmehrige
Rechnung der Ehefrau und zwar durch den Ehemann als Bevollmäch-
tigten derselben, an und für sich und ohne das Hinzutreten anderer
thatsächlicher Momente weder eine Veräußerung noch eine freigebige
Verfügung in sich schließt. Dagegen sind die übrigen Vorschriften aller-
dings verletzt. Da die Exekutionsfähigkeit der Forderung des Verklagten
Veranlassung zur Klage selbst ist und ferner feststeht, daß dieselbe älter
als die vom Verklagten angefochtene Vereinbarung und der Ehemann
in Vermögensverfall ist, so ist die Anfechtbarkeit dieser Vereinbarung
nachgewiesen, falls dieselbe als eine Rechtshandlung angesehen werden
kann, welche der Schuldner in der dem andern Theile bekannten Absicht
vorgenommen hat, sie nur zum Scheine vorzunehmen oder die Gläubiger
auf andere Weise zu bevortheilen.
In wiederholten Entscheidungen ist ausgeführt worden, daß § 7
Nr. 1 nicht auf einzelne Klassen von Rechtsgeschäften, namentlich auch
nicht auf Veräußerungen einzuschränken ist, sondern alle von einem in-
solventen Schuldner vorgenommene Rechtshandlungen umfaßt, dafern sie
in ihrer Wirkung dem anfechtenden Gläubiger dadurch zum Nachtheil
gereichen, daß sie sich der Beitreibung seiner Forderung aus dem Ver-
mögen des Schuldners entgegenstellen, so daß es nicht zum Wesen der
Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung im Sinne dieser Gesetzesvorschrift
gehört, daß ein schon zum Vermögen des insolventen Schuldners ge-
hörender Gegenstand aus diesem Vermögen entäußert worden ist. In
dieser Allgemeinheit paßt die Vorschrift auf vorliegenden Fall. Nach
8 280 der Konkursordnung fällt das Vermögen, welches der Gemein-
schuldner nach beendetem Konkurse erwirbt, seiner Verwaltung und Ver-
fügung anheim und sind die nicht vollständig befriedigten Konkursgläu-
diger und die neuen Gläubiger befugt, sich an dasselbe im gewöhnlichen
Verfahren zu halten. Dies trifft hier zu, da an sich nicht zweifelhaft
daß der Ehemann durch die Ausführung des Baues bei Siebigke
die in Rede stehende Forderung erworben hat, die ein geeigneter Exe-