Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 18 = N.F. Jg. 3 (1874))

6.4. Einwand der Preisverabredung Seitens des Käufers gegenüber der Behauptung des klagenden Verkäufers, daß zu angemessenen Preisen verkauft sei

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unb dritten Absatz von gewissen Geschäften die Rede, welche „ins-
besondere" als Handelsgeschäfte betrachtet werden sollen. Es erscheint
jedoch nach dem Zusammenhänge der Urtelsgründe als unzweifelhaft,
daß der Appellationsrichter keineswegs nur diese beispielsweise erwähnten
Rechtsgeschäfte als Handelsgeschäfte ansieht, sondern daß er sein Augen-
merk, und zwar mit Fug, darauf wendet, ob der Abschluß des Bürg-
schaftsvertrages, wenn erwiesen, zum Betriebe des klägerischen Han-
delsgewerbes gehört haben würde, was er verneint.
Es muß daher diese thatsächliche Feststellung des vorigen Richters,
daß kein Handelsgeschäft in Frage steht, bei der Entscheidung in der
Nichtigkeits-Instanz zum Grunde gelegt werden (§ 16 der Verordnung
vom 14. Dezember 1833), und es können deshalb die Art. 277 (wenn
ein Rechtsgeschäft auf Seiten des einen Kontrahenten Handelsgeschäft
ist, so sind die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auch für den
andern Kontrahenten maßgebend), 281 (Ausschluß der exceptio divi-
sionis und ordinis bei kaufmännischen Bürgschaften) und 317 (Form-
losigkeit der Handelsgeschäfte) nicht verletzt sein, eben so wenig die kraft
jener Feststellung zu Gunsten des Beklagten Platz greifenden §§ 203, 204
Tit. 14 Th. I A. L. R. (die Schriftlichkeit und Acceptation der Bürg-
schaft betreffend).
Vermöge der selbständigen Natur des vorbesprochenen, das ange-
fochtene Erkenutniß tragenden Entscheidungsgrundcs ist von einer Prüfung
des übrigen Inhaltes der Nichtigkeitsbeschwerde Umgang zu nehmen.
Dieselbe war also, wie geschehen, zurückzuweisen.

Ur. 4.
Einwand der Preisverabredung Seitens des Käufers gegenüber der
Kehauptung des Klagenden Verkäufers, daß zu angemessenen
Preisen verkauft fei.*)

Crkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 18. September
1873 (IV. Senat) in Sachen des Zimmermeisters Wever wider
P. H. Schlickmann und W. Escher W. 282:
Der Kläger verlangt den Kaufpreis nach der Angemessenheit des
Berthes, während der Verklagte eine Preisvereinbarung behauptet
*) Vgl. diese „Beiträge" IX. S. 300, 301.

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