Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

18.11. Beweislast beim Rücktritt vom Vertrage auf Grund des § 408 A.L.R. I. 5

Rücktritt vom Vertrag über Handlungen.

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besagt, also nach § 381 der C.P.O. die Angaben des Klägers für
bewiesen zu erachten sind. Der Beweis, es habe der Kläger ver-
tragswidrig unterlassen, die Bestimmung, die sich auf die Haftung
der Beklagten für künftige Schulden ihres Mannes bezieht, zu durch-
streichen, oder die in der Urkunde erklärte Uebergabe des Hypotheken-
briefes sei von der Beklagten nicht bewirkt worden, kann durch die
von ihr unter Eidesbeweis gestellten Behauptung nicht erbracht werden.
Die Beklagte mar deshalb nach dem Klageanträge zu ver-
urtheilen.

Nr. 65.
Lewrislast beim Rücktritt vom Vertrage auf Grund des § 408 A.L R. I. 5*
(Urtheil des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom 30. Mai 1896 in Sachen Sch.,
Klägers, wider M. F. & Co., Beklagte. I. 55/96.)
Die Revision des Klägers wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Breslau ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Durch Urtheil des Reichsgerichts vom 3. April 1895 ist das
frühere Berufungsuriheil insoweit aufgehoben worden, als es die
Berufung des Klägers gegen das Theilurtheil des Landgerichts zu
Liegnitz, durch welches der Kläger mit seinem Ansprüche auf Rech-
nungslegung für die Zeit vom 1. Zanuuar 1891 abgewiesen war,
zurückgewiesen hatte. Insoweit ist die Sache an das Berufungs-
gericht zurückgewiesen worden, vor welchem in dem durch das Re-
visionsurtheil bezeichneten Umfange von Neuem verhandelt worden
ist. Hierbei hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagte zu ver-
urtheilen, ihm durch Vorlegung ihrer Bücher darüber Auskunft zu
geben, welche Malzverkäufe sie seit dem 1. Zanuar 1891 nach Orten
Deutschlands nördlich des Breitengrades von Frankfurt a. O. abge-
schlossen habe, während die Beklagte Zurückweisung der Berufung
beantragt hat.
Zur Begründung seines Antrages hat der Kläger angeführt,
sein Anspruch stütze sich auf den einseitigen Rücktritt der Beklagten
von dem geschlossenen Vertrage. Indem er die Beweislast dafür,
daß dieser Rücktritt ein begründeter gewesen sei, der Beklagten zu-
schiebt, hat der Kläger seinerseits auszuführen gesucht, daß seine
Leistungen bis zum 1. Januar 1891 der Beklagten einen Grund
zum Rücktritt nicht gegeben hätten. Dagegen hat die Beklagte auss
geführt, daß ihr Rücktritt ein berechtigter gewesen sei.

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