Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

62

Zurücknahme der Baugenehmigung nach Beginn des Baues.

nommenen Baue wirksam wird, so kann es rechtlich keinen Unter-
schied machen, in welchem Stadium der während seiner Ausführung
von einer Fluchtlinienfestsetzung betroffene Bau sich befindet, und
es muß dem Berufungsrichter ferner auch darin beigestimmt werden,
daß auch der innere Ausbau eines schon unter Dach gebrachten
Gebäudes unter die Vorschrift des § 11 a. a. O. fällt, sofern da-
durch die Ausführung des inzwischen festgesetzten Bebauungsplanes
verzögert oder erschwert werden würde."
Gleichwohl muß man hier einen Augenblick stehen bleiben, um
zunächst denjenigen Zeitpunkt genauer zu bestimmen, bis zu welchem
der Bau vollendet sein muß, wenn die Polizei (vom Standpunkt des
Reichsgerichts aus) zu einer Zurücknahme des Baukonsenses nicht
mehr befugt sein soll. Der Zeitpunkt, mit welchem die Fluchtlinien-
festsetzung vorläufig oder endgültig in Wirksamkeit tritt, ist dies
uicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar früher den Satz ver-
treten, 2) daß die Polizeibehörde verpflichtet sei, die Genehmigung
zu Neubauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus nach
§11 des Fluchtliniengesetzes zu versagen; es hat aber in neuerer
Praxis anerkannt,3) daß sowohl nach dem Wortlaut des § 11, wie
nach dem Sinn des Gesetzes anzunehmen sei, daß der Polizeibehörde
uur die Befugniß habe ertheilt werden sollen, das Bebauen des
künftigen Straßenterrains zu verbieten. Es waltet also ein Ermessen
der Polizeibehörde ob. Trifft dies für die Ertheilung oder Ver-
sagung des Konsenses zu, so muß es ebenso für die Zurücknahme
eines ertheilten Konsenses zutreffen. Daraus wird ersichtlich, daß
der entscheidende Zeitpunkt nicht der ist, in welchem die Fluchtlinien-
festsetzung überhaupt in Wirksamkeit tritt, sondern der, in welchem
auf Grund derselben die Polizei den Konsens zurückzieht. Zst also
der Bau, welchen der Unternehmer inzwischen fortführen darf, weil
er nicht weiß, ob die Polizeibehörde sich veranlaßt sehen wird, den
Konsens zurückzuziehen, bis zur Zurücknahme desselben vollendet
worden, so muß die Zurücknahme auch nach der Ansicht des Reichs-
gerichts unwirksam sein. Denn sie trifft einen vollendeten Bau,
wenngleich derselbe zu der Zeit, als die Fluchtlinienfestsetzung in Kraft
trat, noch nicht vollendet war; und daß ein vollendeter Bau den
2) Entsch. des Ob.Verw.Ger. Bd. 7 S. 327; Bd. 8 S. 299; Preuß. Verw.-
Bl. Jahrg. 5 S. 168, Jahrg. 7 S. 356.
8) Erk. vom 22. September 1893, Preuß. Verw.Bl. Jahrg. 15 S. 77 und
.Entsch. des Ob.Verw.Ger. Bd. 25 S. 379.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer