Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Schiedsspruch.

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Verzicht sowohl ausdrücklich als thalsächlichlich erfolgen kann. Mit
ausdrücklichen Worten ist eine derartige Vereinbarung in dem Syn-
dikatsvertrage allerdings nicht getroffen, sie ist auch nicht schon darin
allein zu finden, daß nach § 23 a. a. O. die Schiedsrichter bei ihrer
Verhandlung und Entscheidung an die Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung nicht gebunden sein sollen; denn dies sind sie auch alsdann
nicht, wenn sie dasjenige rechtliche Gehör gewähren müssen, welches
§ 867 Ziff. 4 der C.P.O. voraussetzt, weil letzteres immerhin nicht
identisch ist mit demjenigen, was die Civilprozeßordnung diesfalls für
das ordentliche Verfahren vorschreibt. Dagegen fragt sich, ob nicht
eine die Ziff. 4 a. a. O. abändernde Vereinbarung darin zu erblicken
ist, daß nach § 23 der Statuten die entstehenden Streitigkeiten, nach-
dem der vorgeschriebene Vergleichungsversuch fruchtlos gewesen, durch
ein nach Wahl von öffentlichen und hierzu besonders geeigneten Be-
hörden zusammengesetztes Schiedsgericht endgültig entschieden werden
und daß dessen Uriheile die Kraft von Erkenntnissen höchster
Instanz haben sollen. Wenn der Berufungsrichter zu der Ansicht
gelangt ist, daß die aufgeworfene Frage zu verneinen sei, so hat er
in doppelter Weise gefehlt, einmal dadurch, daß er die Bestimmungen
des § 23 nur als Wiederholung der gesetzlichen Vorschriften, § 860
Abs. 2 und § 866 der C.P.O., auffaßt, und nicht minder dadurch, daß
er sie theilweise damit erklärt, daß ein schiedsgerichtlicher Jnstanzen-
zug nicht habe zugelassen werden wollen, womit den Parteien die
Ansicht unterstellt wird, ein solcher Znstanzenzug könnte Platz greifen,
falls er nicht vertragsmäßig ausgeschlossen würde, während vielmehr
die für das Schiedsgerichtsverfahren ganz ungewöhnliche Anordnung
eines Znstanzenzuges nur alsdann angenommen werden dürfte, wenn
sie ausdrücklich verabredet wäre. Wird der Inhalt des § 23 richtig
aufgefaßt und namentlich berücksichtigt, daß das aus einem Juristen
und zwei Kaufleuten bestehende Schiedsgerichtskollegium, sowohl nach
dieser seiner Besetzung, als nach dem für die Wahl seiner Mitglieder
bestimmten Modus, erhebliche Garantien für eine sachgemäße Recht-
sprechung darbot, daß es in seinem Verfahren von den Vorschriften
der Civilprozeßordnung ausdrücklich entbunden und daß seinen Aus-
sprüchen die Kraft von endgültigen Entscheidungen höchster Instanz
beigelegt wurde, so kann aus Allem dem keine andere Folgerung ge-
zogen werden, als daß der ergehende Schiedsspruch so unanfechtbar
hat gemacht werden sollen, als dies nach dem Gesetze überhaupt an-
gängig ist, mit anderen Worten, daß in dem Syndikatsvertrage ein

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