Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

14.1.7. Kann durch einstweilige Verfügung - C.P.O. §§ 819, 584 - angeordnet werden, daß der Beschädiger auf die von der Klägerin geforderte und ihr in I. Instanz zuerkannte Rente eine Abschlagszahlung leiste?

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Einzelne Rechtsfälle.

gestanden, der durchstrichen ist, ein Recht herleiten will, hat den In-
halt des Vermerks zu beweisen, nicht der Inhaber des in feinem
Wesentlichen intakten Wechsels. Die Argumentation des Berufungs-
richters aus dem möglichen Inhalt des Vermerks ist ganz unzu-
treffend, weil der Beklagte selbst nichts weiter behauptet, als daß der
Vermerk „ohne Gewähr" gelautet habe.
Wenn der Berusungsrichter sodann weiter die Klage auch des-
halb abweist, weil, wenn unterstellt werde, der durchstrichene Ver-
inerk habe „ohne Gewähr" gelautet, der Wechsel ungültig sei, so ist
auch dieser Grund unhaltbar. Zn dieser Beziehung ist auf die
Gründe des in der Sache zwischen den Parteien, betreffend die Klage
aus dem Wechsel vom 3. April 1895 über 8014,60 M., heute er-
gangenen Urtheils zu verweisen.
Darnach mußte das angefochtene Urtheil aufgehoben werden.
Denn die gegen die Zulässigkeit des Wechselprozesses erhobene Aus-
stellung hat der Berufungsrichter aus zutreffenden Gründen ver-
worfen und die wechselmäßige Legitimation des Klägers ist außer
aller Frage. Zn der Sache kann indessen nicht erkannt werden,
weil über die materielle Einrede der Kompensation bisher nicht be-
funden ist.

Nr. 52.
Kann durch einstweilige Verfügung — C.P.O. §§ 819, 584 — ungeordnet
werden, daß der Geschädiger auf die von der Klägerin geforderte und
ihr in I. Instanz zurrkannte Vrntr eine Abschlagszahlung leiste?
Beschluß.
Zn Sachen der unverehelichten Lucie Sch., Klägerin,
wider
den Schlächtermeister Z.)un., Beklagten, hat das Reichsgericht, Sechster
Eivilsenat, in der Sitzung vom 23. März 1896 auf die Beschwerde
der Klägerin gegen den Beschluß des dritten Civilsenats des preuß.
Oberlandesgerichts zu Stettin vom 3. März 1896
beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, der Erlaß einer
einstweiligen Verfügung auf das Gesuch der Klägerin vom 2. d. Mts.
für zulässig erklärt, und die weitere Beschwerde der Klägerin dem
Oberlandesgerichte zu Stettin übertragen. (VI. B. 45/96.)
Gründe:
Klägerin behauptet, durch das Verschulden des Beklagten schwer

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