Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Wechselprozeß.

841

schrift dieser durchstrichene Vermerk fehlt und hält deshalb den
Wechselprozeß für unstatthaft. Nach seiner Behauptung hat der Ver-
merk „ohne Gewähr" gelautet und ist erst nach der Girirung von
dem Kläger ausgestrichen. Der Beklagte führt aus, daß der Wechsel
deshalb ungültig sei. Außerdem bestreitet er die wechselmäßige Le-
gitimation des Klägers, indem er behauptet, daß ein Dritter ihm
den Wechsel nach Verfall zur Zahlung präsentirt habe und weder
der Kläger noch die Ausstellerin den Wechsel eingelöst habe, da sie
ohne Gewähr girirt haben. Eventuell ist unter Eid behauptet, daß
der Kläger den Wechsel von B. u. Ko. lediglich für Rechnung und
im Aufträge des Rechtsanwalts vr. M. K. erworben habe, für diesen
einklage und sich deshalb eine Gegenforderung des Beklagten an K.
im Betrage von 45 341,55 M. entgegensetzen lassen müsse, die aus
der überreichten Urkunde vom 6. September 1889 hervorgehe.
Der Kläger hat dies bestritten, erklärt, daß er nicht wisse, wie
der durchstrichene Vermerk gelautet habe, und behauptet, daß, wenn
der Vermerk „ohne Gewähr" gelautet habe, er sich zur Zeit des
Akzepts nicht und zur Zeit des Erwerbs des Wechsels durch ihn nicht
mehr auf dem Wechsel befunden habe und von ihm nicht durchstrichen
sei, sondern vorher von der Ausstellerin.
Der erste Richter hat den Beklagten unter Vorbehalt der Rechte
nach dem Klageanträge verurtheilt, auf die Berufung des Beklagten
aber ist die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter weist die Klage ab, weil der Wechselan-
spruch schon dadurch verwirkt sei, daß der Kläger keine Aufklärung
darüber habe geben können, wie der augenscheinlich durchstrichene
Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels neben der Ausstellerunter-
schrift gelautet habe.
Diese Begründung ist verfehlt. Der vorliegende Wechsel zeigt
in der Gestalt, in der er vorliegt, alle wesentlichen Erforderniffe des
Art. 4 der Wechselordnung; daß er auf der Vorderseite außerhalb
des Wechselkontextes und der Unterschriften eine Stelle zeigt, an der
ersichtlich etwas gestanden hat, was jetzt so durchstrichen, daß es un-
leserlich ist, kann nicht einmal die Beweiskraft des Wechsels beein-
trächtigen, da deffen wesentliche Bestandtheile unberührt geblieben
sind, noch weniger seine Gültigkeit. Durchstrichenes gilt grundsätzlich
als nicht vorhanden. Wer daraus, daß ein Vermerk auf dem Wechsel

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer