Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

770 Zur Kritik des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs.
und dessen Gläubigern befriedigen kann, mithin vorher die zur
Legitimation des Kommittenten erforderliche Abtretung der Forderung
verweigern darf. Es bedarf daher auch nicht der Einschränkung, die
das Schweizer Oblig.R. § 399 für den unmittelbaren Uebergang
des Forderungsrechts Vorsicht, nämlich auf den Fall, daß der Auf-
traggeber seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragverhältniffe
nachgekommen ist, vielmehr könnte bestimmt werden:
„Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kom-
missionär abgeschlossen hat, gehen auf den Kommit-
tenten über. Dem Schuldner gegenüber kann er sie
aber nur geltend machen, nachdem der Uebergang von
dem Kommissionär beurkundet oder dem Schuldner
schriftlich angezeigt ist.
2. Bei der Einkaufkommission genießt nach geltendem Recht
der Kommittent, so lange ihm die Waare nicht vom Kommissionär
übergeben ist, keinerlei Schutz, auch wenn er den Kaufpreis dem
Kommissionär im Voraus oder nachträglich bezahlt hat. Der Kom-
missionär, der über die empfangene Waare anderweit verfügt, kann
nicht wegen Unterschlagung bestraft werden, weil die Waare für ihn
keine fremde Sache ist; nur wenn er gleich bei Annahme des Auf-
trages oder bei Ausführung des Einkaufs die Absicht gehabt hat,
die Waare nicht für Rechnung des Kommittenten einzukaufen, son-
dern sie in seinen Nutzen zu verwenden, könnte er wegen Betruges
bezw. Unterschlagung des vom Kommittenten gezahlten Vorschusses
zur Verantwortung gezogen werden.
Zm Konkurse des Kommissionärs kann der Kommittent ein Recht
auf Aussonderung der mit seinem Gelde eingekauften Waare, solange
die Uebergabe an ihn nicht stattgefunden hat, nicht geltend machen,
sondern nur den Anspruch auf Ersatz des gezahlten Vorschusses als
Konkursgläubiger liquidiren.
Für befriedigend kann eine solche Rechtsgestaltung nicht ange-
sehen werden.
Das Depotgesetz hat bei dem Einkauf von Werthpapieren dem
Kommissionär die Verpflichtung zur alsbaldigen Eigenthumsüber-
tragung auf den Kommittenten auferlegt. Allein dies findet einmal
auf den Einkauf anderer Waaren keine Anwendung, sodann gewährt
es auch keinen wirksamen Schutz, wenn der Kommissionär die ihm vom
Gesetze vorsorglich auferlegte Pflicht unerfüllt läßt. Die dann ein-
tretende Möglichkeit der Bestrafung des Kommissionärs vermag den

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