Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Zur Kritik des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs.

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es bei der Bestimmung des § 212 Abs. 3 bleiben sollte. Die Ver-
tretungsmacht eines Komplementärs kann nur auf Antrag der übrigen
Gesellschafter, also der übrigen Komplementäre und der Gesammtheit
der Kommanditisten durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigen
Gründen entzogen werden (§ 115), und in gleicher Weise kann aus
solchen Gründen die Ausschließung eines Komplementärs erfolgen,
wenn noch ein persönlich haftender Gesellschafter übrig bleibt (§ 127
und § 292 Abs. 1).
d) Die Befugniß zur Geschäftsführung kann dem Vorstande
schon durch Beschluß der Generalversammlung entzogen oder be-
schränkt werden (§ 216). Einem Komplementär dagegen, der nicht
bereits durch den Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung aus-
geschlossen ist, kann die Befugniß dazu nur aus wichtigen Gründen
durch einstimmigen Beschluß der anderen Komplementäre und der
Gesammtheit der Kommanditisten entzogen werden (§§ 103, 106).
6) Nach außen können sowohl die vertretungsberechtigten Kom-
plementäre wie der Vorstand einen Prokuristen wirksam bestellen
(§§ 114, 218). Nach innen dagegen bedarf es hierzu bei der A.K.G.
nur der Zustimmung der geschäftsführenden Komplementäre, sofern
nicht Gefahr im Verzüge ist (§ 105), bei der A.G. jedoch der Zu-
stimmung des Aufsichtraths (§ 218).
f) Bei der A.K.G. kann die Gesammtheit der Kommanditisten
einer Handlung des Komplementärs nur widersprechen, wenn sie über
den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinaus-
geht (§ 150). Bei der A.G. dagegen besteht keine derartige Schranke
(8 216).
g) Der Komplementär haftet nach B.G.B. § 708 nur für die
Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, der
Vorstand einer A.G. dagegen für die Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns (§ 221 Abs. 1).
h) Der Tod eines Komplementärs, die Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen, seine Kündigung oder Ausschließung können die
Auflösung einer K.A.G. zur Folge haben.
Es ist zu fragen, ob diese Unterschiede wirthschaftlich von solcher
Bedemung sind, daß sie die Beibehaltung der Gesellschaftsform der
A.K.G. neben derjenigen der A.G. noch gerechtfertigt erscheinen lassen.
Bisher bot die beträchtliche Vermögens-Betheiligung des Kom-
plementärs einen Schutz gegen unsolide Geschäftsführung und bildete
zugleich eine Unterlage für den Kredit der Gesellschaft neben dem

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