Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

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Zur Kritik des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs.
O
den Bestimmungen des § 172 Abs. 2 und 4 entsprechende Vorschriften
gegeben.
Aus jenem Prinzip folgt, daß dem Vorstande und Aufsichts-
raihe und ebenso den Sacheinlegern die gleiche Verantwortlichkeit
auferlegt werden sollte wie bei der Errichtung der Gesellschaft. Es
müßten daher im Falle des § 254 die Vorschriften der §§ 177
bis 180 betr. die Gründererklärung über die Angemessenheit der ge-
währten Beträge und die Prüfung des Gründungsherganges, sowie
die Bestimmungen der §§ 188—192 betr. die Verantwortlichkeit der
Gründer sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths
für entsprechend anwendbar erklärt und in § 259 unter den
der Anmeldung beizufügenden Schriftstücken auch die Gründererklärung
und die von den Revisoren erstatteten Berichte nebst ihren urkund-
lichen Grundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 2 und 5) mitaufgeführt werden.
Zu § 261.
Zu Abs. 2 vergl. die Bemerkungen zu § 186.
Zu § 264. Amortisation der Aktien.
Die Kraftloserklärung, von der Abs. 2 spricht, ist verschieden von
der in § 211 behandelten, die im Wege des Aufgebotsverfahrens erfolgt.
Die Vorschrift des ß 211 Abs. 2, wonach mit der Kraftloserklärung
auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnantheilen er-
lischt, müßte aber auch hier für anwendbar erklärt werden.
Zu § 286. Strafvorschriften.
Zn Nr. 4 sollte mit Rücksicht auf § 195 Abs. 2 als strafbar
noch bezeichnet werden: „wenn sie Znterimscheine, die auf den
Inhaber lauten, ausgeben."
Zu § 289.
§ 289 enthält eine Strafandrohung für diejenigen, die sich be-
sondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen lasten, daß sie bei
einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen
Sinne stimmen. Da aber der Käufer der Stimmen als An-
stifter ebenfalls bestraft werden kann (R.G.Entsch.in Strass. 12 S. 122),
so sollte dies im Gesetze in gleicher Weise zum Ausdruck gebracht
werden, wie dies bezüglich des Kaufs von Wahlstimmen im Str.G.B.
§ 109 geschehen ist.
Die Strafvorschrift sollte ferner auf den Fall ausgedehnt werden.

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