Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Zur Kritik des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs.

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Ausgabe neuer Aktien nicht vor voller Einzahlung des bisherigen
Kapitals erfolgen soll, enthält ein zwar im öffentlichen Interesse
gegebenes Gebot, dasselbe hat aber nicht zwingenden, sondern nur
instruktionellen Karakter. Seine Verletzung hat nur zur Folge, daß
die Eintragung der Kapitalserhöhung vom Registerrichter zu bean-
anstanden ist, und eine Erschleichung der Eintragung durch falsche
Angaben seitens der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-
raths wird nach § 285 Nr. 3 bestraft. Die rechtliche Gültigkeit der
eingetragenen Kapitalserhöhung kann aber wegen einer Verletzung
jenes Gebots nicht in Frage gestellt werden. Wollte man aus diesem
Grunde eine Anfechtung des Erhöhungsbeschlusses und als Folge
davon die Nichtigkeit der auf Grund desselben ausgegeben Aktien zu-
laffen, so würde dies eine gemeinschädliche Verwirrung herbeiführen.
§ 250 kommt daher am besten in Wegfall. Die Wahrung
der gesetzlichen Vorschriften kann wie bisher in die Hände des Re-
gisterrichters gelegt werden; der Nachtheil, der daraus entsteht, daß
einmal in Folge einer seltenen Verkettung von Umständen ein Be-
schluß, dessen Inhalt mit zwingenden Gesetzen im offenen Widerspruch
steht, zur Eintragung und Ausführung gelangt, ist mehr idealer
Natur und wiegt die Schäden nicht auf, die entstehen, wenn eine
Unsicherheit in den Aktienverkehr dadurch hineingebracht wird, daß
Aktien, die auf Grund eines formal gültigen und eingetragenen Be-
schlusses ausgegeben sind, lange Zeit hinterher für nichtig erklärt
werden können.
Zu § 251. Aenderungen des Gesellschaftverlrags.
1. Dem Abs. 3 wäre hinzuzufügen:
„Im Falle des § 167 Abs. 2 bedarf es der Genehmigung
des Bundesraths.
Denn wenn für ein Unternehmen die Ausgabe von Aktien von
weniger als 1000 M. zugelassen ist, so erscheint es selbstverständlich,
daß zu einer Abänderung des Gegenstandes die Genehmigung des
Bundesraths zu fordern ist. Bei dem Schweigen des Gesetzes könnte
aber Zweifel hierüber bestehen.
2. Mit Rücksicht auf die Ausführungen von Hecht in den Verh.
des 22. Zuriftentages Bd. 1 S. 139 sollte eine Abänderung
des Gesellschaftsvertrages verboten werden, in Folge
deren die nach § 172 in denselben aufgenommenen Fest-
setzungen wieder daraus entfernt werden.

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