Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Zur Kritik des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs.

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Hierdurch würde auf einen solchen Einspruch die Vorschrift des
§ 14 des Entw. anwendbar.
e) Wenn eine Ehefrau mit Einwilligung des Mannes ein
Handelsgewerbe betreibt, so haftet zwar für ihre Verbindlichkeiten
auch das eingebrachte Gut (B.G.B. § 1412). Die Zwangvoll-
streckung in dasselbe findet aber nach dem der C.P.O. einzusügenden
§ 670o nur statt, wenn die Ehefrau zu der Leistung und der Ehe-
mann zur Duldung der Zwangvollstreckung in das eingebrachte Gut
verurtheilt sind.
Die Nothwendigkeit der Zuziehung des Ehemannes zu einem
gegen die Handelsfrau zu richtenden Prozesse ist eine für den Han-
delsverkehr höchst lästige Beschränkung. Die Rechtsverfolgung kann
dadurch erheblich erschwert werden, wenn die Eheleute von einander
getrennt leben. Insbesondere gilt dies von Wechselklagen, zumal da
es höchst zweifelhaft ist, ob die Klage gegen den Ehemann auf Dul-
dung der Zwangvollstreckung im Wechselprozesse erhoben werden kann.
Durch solche Erschwerungen der Rechtsverfolgung wird aber auch der
Kredit der Haudelsfrau nicht unerheblich beeinträchtigt.
Ein Bedürfnis) für Zuziehung des Mannes ist in Prozessen
gegen eine Handelsfrau nicht anzuerkennen. Denn nach B.G.B.
§ 1367 ist Alles, was die Frau durch den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschästs erwirbt, Vorbehaltsgut. Der Regel nach wird also
dasjenige, was im Besitze einer Handelsfrau sich befindet, die Ver-
muthung für sich haben, daß es zum Vorbehaltsgute der Frau ge-
höre. Denn die gesetzliche Vermuthung nach § 1362, daß die im
Besitz eines der Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne
gehören, gilt nur zu Gunsten der Gläubiger des Mannes, kommt
also ihm selbst der Frau oder ihren Gläubigern gegenüber nicht zu
statten. Zn den meisten Fällen wird deshalb der Mann, wenn er
den Zugriff der Gläubiger der Handelsfrau in das in ihrem Besitze
befindliche Handelsvermögen verhindern will, sich genöthigt sehen,
seinen Widerspruch gegen die Zwangvollstreckung im Wege der Klage
gemäß § 690 C.P.O. geltend zu machen; er wird dies aber nur
dann und jedenfalls mit Erfolg nur dann thun, wenn er in einer
gegen den Gläubiger wirksamen Weise seinen Einspruch gegen den
Handelsbetrieb der Frau erklärt hatte. Da solche Fälle nur selten
sind, so kann ihm allgeinein der Widerspruch gegen eine gegen die
Ehefrau stattfindende Zwangvollstreckung Vorbehalten bleiben; die
Gläubiger der Handelsfrau und mittelbar diese selbst werden aber

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