Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

606 Elterliche Gewalt und Vormundschaft im Entwurf eines B.G.B.
gegenüber haben die Eltern eine Ausstattungsverpflichtung ohne Unter-
schied, ob jene bei Eingehung der Ehe minderjährig oder großjährig
ist; es ist dies wohl ziemlich die einzige Ausnahmebestimmung für
das weibliche Geschlecht, welche von der bekannten Frauenpetition
zum Gegenstand der Beschwerde nicht gemacht ist.
M. H.! Damit habe ich Ihnen in den Hauptzügen, natürlich
unter Weglaffung vieler interessanter Details die elterliche Gewalt
des Entwurfs vorgetragen; gestalten Sie, daß ich nur in wenigen
Worten deren Hauptgrundsätze wiederhole und auf die Fortschritte
dem gellenden Rechte gegenüber, wenigstens wie es im größten Theile
Deutschlands besteht, Hinweise.
Neu ist in dem Entwurf vor allen Dingen die elterliche Gewalt
der Mutter. Der Fortschritt auf dem Wege von der alten patria.
xot68ta.8 zur vormundschaftlichen Gestaltung der elterlichen Gewalt,
von welchem ich am Eingang sprach, liegt in den den vormundschaft-
lichen nachgebildeten Vorschriften über die Anlegung des Kindesver-
mögens, über die Nothwendigkeit obervormundschaftlicher Genehmi-
gung zu zahlreichen Rechtsgeschäften, über das Recht des Richters,
den Vater zu Sicherheitsmaßregeln anzuhallen, ihm die persönliche
Fürsorge zu entziehen, falls er schuldhaft das Wohl des Kindes ge-
fährdet, in der Pflicht des Waisenraths, auch Pflichtwidrigkeiten der
Väter anzuzeigen, in der Beendigung der Gewalt durch Erreichen
des Großjährigkeitsalters u. dergl. m.
Andererseits unterscheidet sich die elterliche Gewalt von der Vor-
mundschaft durch die Nutznießung am Kindesvermögen, durch den
Fortfall der regelmäßigen Kontrolle, dadurch, daß regelmäßig In-
ventar- und Rechnungspflicht nicht stattfindet, ein Gegenvormund
nicht bestellt wird, u. s. w.
Ich wende mich jetzt zu den vormundschaftsrechtlichen Bestimm-
ungen des Entw. Diesen hat die preuß. Vorm.Ordn. zum Vor-
bilde gedient; ich werde mich daher im Wesentlichen auf die Hervor-
hebung der Unterschiede, welche wohl ausnahmslos Verbesserungen
sind, beschränken.
Wie in Preußen bisher, werden als Organe der Vormundschaft
auch künftig: das Vormundschaftsgericht, der Familienrath, der
Gemeinde-Waisenrath, der Vormund und Gegenvormund fungiren.
Die Behördenorganisation soll nach der von der zweiten Kommission
zu Art. 91 des ersten Entw. des Einf.Ges. ausgesprochenen Voraus-
setzung in dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbar-

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