Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Ueber die Einreden gegen die Wechselforderung.

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der Wille des Inhabers, nicht mehr als Wechseleigenthümer sich zu
betrachten, gefaßt sei.
Leistet der Regreßschuldner unter Belastung des Wechsels in den
Händen des Empfängers Zahlung, so ist die gleiche Annahme be-
gründet; die Berechtigung, gleichwohl aus dem Wechsel andere
Wechselschuldner, Vormänner des Zahlenden oder den Akzeptanten zu
belangen, muß ausdrücklich von dem Zahlenden ertheilt werden. Der-
artige Abmachungen werden getroffen, wenn der zahlende Regreß-
schuldner einerseits nicht gerichtlich belangt werden, andererseits aber
seine Vormänner oder den Akzeptanten nicht selbst belangen will.
Hier soll die Zahlung des Regreßschuldners zunächst nicht so-
wohl zur Befriedigung des Wechselinhabers, als zur Sicherung
desselben, für den Fall dienen, daß andere Wechselschuldner Zahlung
nicht leisten.
Aus der vorstehenden Gruppirung läßt sich bei Festhaltung des
für die Beweislast maßgebenden Grundsatzes, daß der auf ein Recht
sich Berufende die Enlftehungsthatsachen und der den Untergang des
Rechts Behauptende die diesen herbeiführenden Thatsachen darzuthun
verpflichtet ist, ohne große Schwierigkeit das Beweisrecht erkennen.
Anlangend die Einwendungen sud A I, so muß der Kläger,
wenn über die Richtigkeit der Form und den Sinn des Wechsels
Zweifel auftauchen, diese beseitigen.
Der Beklagte muß die für den Untergang der Wechselverpflich-
tung sprechenden Behauptungen, so die Beschädigung, die Unterlassung
der Präsentation bei Protesterlaß, die Verjährung, das Angebot der
Ehrenzahlung und der Teilzahlung darthun. Den Kläger trifft der
Beweis in den Fällen sub AII gegen die erhobenen Einwendungen.
Was die Einwendungen sub A III betrifft, so liegt dem Be-
klagten, da an sich dessen Verpflichtung feststeht, ob, die Richtigkeit
seiner die Berechtigung des Klägers bestreitenden Behauptungen nach-
zuweisen.
Zn Ansehung der Einwendungen sud B, fo trifft den Kläger der
Beweis in den Fällen B I 1—3; dagegen obliegt, gemäß den Be-
stimmungen der C.P.O., dem Beklagten der Beweis in den Fällen
B I 4—7; ebenso im Falle B II, sofern nicht die eine Aenderung des
Wechsels in sich schließende Behauptung durch den Augenschein dar-
gethan wird. Dagegen ist in den Fällen B III der Kläger beweis-
pflichtig, soweit nicht für das Gegentheil die menschliche Vermuthung
spricht.

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