Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

10.3. Zur Auslegung der §§ 149, 150 und 151 I. 9 A.L.R. und über die heutige Geltung derselben

Zur Auslegung der §§ 149, 150 und 151 I. 9 A.L.R.

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gesetzliche xraesumtio äe jure et facto vor, gegenüber welcher ein in
der reichsgerichtlichen Entscheidung zugelaffener Gegenbeweis über-
haupt nicht zulässig ist, und die eben dadurch dokumentirt, daß sie
keine Beweisregel, sondern einen materiellen Rechtssatz enthält.

21.
Inr Auflegung -er §§ 149,150 und 1511.9 A.L.N. und über
die heutige Geltung derselben.
Von Herrn Gerichtsassessor Wilhelm Koch in Halle a. S.
Die §§ 149, 150 und 1511. 9 A.L.R. haben folgenden Wortlaut:
§ 149.
Das Wild, welches sich in Gärten, Höfe, oder andere an die
Wohngebäude stoßende, geschlossene Plätze eingedrungen hat, kann
ein Jeder fangen oder tödten.
§ 150.
Er darf sich aber dazu keines Schießgewehrs bedienen, und
muß das gefangene oder erlegte Wild dem Jagdberechtigten
abliefern.
§ 151.
Der Jagdberechtigte hingegen ist schuldig, das gewöhnliche
Schießgeld dafür zu bezahlen; oder muß, wenn er dieses nicht
will, das Wild, dem, welcher es gefangen oder erlegt hat,
überlassen.
Das Marginale zu dem § 149 lautet:
Fälle, wo das Wild auch ohne Jagdgerechtigkeit gefangen oder
getödtet werden kann.
In der Rechtsprechung und in der Wissenschaft herrscht darüber
Streit, ob diese landrechtlichen Vorschriften seit Erlaß des Gesetzes,
betreffend die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und
Boden und die Ausübung der Jagd, vom 31. Oktober 1848 (Gesetz-
Samml. S. 343) und des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850
(Gesetz-Samml. S. 165) noch Geltung haben oder nicht.
Von denjenigen, welche der Auffaffung sind, daß die §§ 149—151
a- a. O. durch das Gesetz vom 31. Oktober 1848 aufgehoben sind,
ist zunächst das vormalige Ober-Tribunal zu nennen. Daffelbe geht
von der Erwägung aus, daß „durch das Gesetz vom 31. Oktober
1848 das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden, sowie, die

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