Volltext: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Das fiduziarische Rechtsgeschäft.

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stimmte Gläubigerperson beziehen, mit dem Wechsel des Gläubigers
untergehen, auch auf Seite Derjenigen, welche dies annehmen, so
müßte man doch solche Einreden, z. B. die Einrede des Nothbedarfs,
des persönlichen Erlaßvertrages u. s. w. gegen den im persönlichen
Interesse des Gläubigers vorgeschobenen Kläger für zulässig erklären.
Gesetzt, der zedirte Schuldner hätte, nachdem ihm die Zession
bekannt gegeben war, eine Forderung gegen den Zedenten erworben,
so würde der Kläger, der dasjenige, was er beitreibt, doch, wenn
auch nach Abzug einer Provision, dem Zedenten abzuliefern hat, arg-
listig verfahren, wenn er die Aufrechnung desselben verweigerte, weil
die Gegenforderung erst nach der Kundgebung der Zession entstanden ist.
Nach all' diesem hat die sogen, tiäueia auch bei der Zession gar
keine Bedeutung und handelt es sich vielmehr um die rechtliche Kon-
struktion des Vertrags, kraft dessen der Zessionär zur Klage in eigenem
Namen, jedoch für fremde Rechnung legitimirt wird.

§ 6.
Die sogen, fiduziarischen Verträge bei Wechseln.
1. Ein Wechsel kann zur Sicherung für eine bestehende oder
künftig etwa entstehende Forderung begeben sein. Man bezeichnet
solche Wechsel als Depot-, auch als Kautionswechsel.
a) Zst schon im Wechsel die Bemerkung „zum Depot gegeben"
enthalten, so erhellt daraus, daß der Begebung eine Vereinbarung
dahin zu Grunde liegt, daß der Wechselnehmer die Wechselsumme
nur unter der Voraussetzung zu fordern berechtigt sein soll, daß er
in Höhe derselben auch aus einem materiellrechtlichen Grunde Gläu-
biger sei. Der Wechsel legitimirt an sich formell und selbständig zur
Einklagung der Forderung und zur Zndossirung.52) Es fragt sich
nur, unter welchen Voraussetzungen die Nebenabrede der Klage aus
den: Wechsel gegenüber zur Geltung kommt. Nach der herrschenden,
richtigen Ansicht gehört die Darlegung, daß eine Forderung in Höhe
der Wechselsumme existire, nicht zur Begründung der Wechselklage.
Vielmehr ist es Sache des Beklagten, zu begründen und zu beweisen
~~ und zwar nach den besonderen für den Wechselprozeß gellenden
Vorschriften —, daß die Forderung nicht entstanden oder erloschen sei. 53)

B2) Daß ungeachtet des Beisatzes „zum Depot" der Wechsel indossabel sei,
kann als die jetzt herrschende Meinung bezeichnet werden. R.O.H. XIII. Nr. 130
412 cum cit.

53)

Seuffert XXIV. Nr. 79; R.O.G. VI. Nr. 98 S. 437; R.O.G. VIII.

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