Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

8.1.14. 1. Stempelpflichtigkeit von Lieferungsverträgen im kaufmännischen Verkehr. 2. Begriff des Gewerbebetriebes bei staatlichen Anstalten (zur Herstellung von Pulvern, Geschützen u.s.w.)

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Einzelne Rechtsfälle.

Stelle heißt, „die beabsichtigten und nicht beabsichtigten Benachtheili-
gungen anderer Personen, sofern sie nur die Folgen von Anordnun-
gen der gedachten Art sind, als in Ausübung der Militärhoheit er-
folgt und deshalb als dem Rechtswege entzogen ansieht.
Das Urtheil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom
5. Mai 1877 (Entsch. deff. Bd. 2 S. 400), welches in einem Falle,
in welchem durch die von einem Militärschießplatze überfliegenden
Geschoffe die Sicherheit eines angrenzenden Amtsbezirkes in weit-
gehendem Maaße gefährdet wurde, das Einschreiten der Ortspolizei-
behörde gegen den Militärfiskus für unstatthaft erklärt hat, beruht
auf der Abgrenzung der Zuständigkeit der Civil- und Militärbehör-
den hinsichtlich der Beiden obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht zur
Sorge für die öffentliche Sicherheit; für die Frage der Zulässigkeit
des Rechtsweges auf die Klage eines Privaten bietet es keine Analogie.

Nr. 21.
1. Stempelpflichtigkeit von Lieferungsverträgen im kaufmännischen Verkehr.
Preuß. Kab.O. vom 30. April 1847; Reichs-Stempelgesetz vom 1. Juli 188!
§ 9 c; Preuß. Ges. vom 6. Juni 1884.
2. Legriff -es Gemerbebetriebrs bei staatlichen Anstalten (zur Herstellung
von Pulver, Geschützen u. s. w.).
(Urtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 13. Januar 1896 in Sachen
Sch. u. Co., Klägerin, wider den preuß. Steuerfiskus, Beklagten. IV. 236/95.)
Die Revision der Klägerin wider das Urtheil des preuß. Kam-
mergerichts ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Die klagende Handlung und deren Rechtsvorgängerin haben in
den Jahren 1892 bis 1894 mit den Königlichen Direktionen der
Pulverfabrik, des Feuerwerkslaboratoriums und der Geschützgießerei
zu Spandau über Lieferung von Kohlen, die in den Betrieben dieser
staatlichen Anstalten verwendet werden sollten, schriftliche Verträge
geschloffen. Von diesen Verträgen hat der Beklagte den nach dem
preußischen Stempelgesetze vom 7. März 1822 für schriftliche Liefe-
rungsverträge vorgeschriebenen Stempel von V3 pCt. erfordert und
die Klägerin hat diesen Stempel in Höhe von 2144 M. 50 Pf. mit
Vorbehalt gezahlt. Sie klagt auf Verurtheilung des Beklagten zur
Rückzahlung.
Ent scheid un gs gründe:
Das preußische Stempelgesetz ordnet für schriftliche Liefenrngs-

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