Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Erlöschung der Solidarschuld aus unerl. Handlung.

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(Urtheil des Reichsgerichts (VI. Civilsenat) vom 27. September 1894 in Sachen
M., Klägers, wider G-, Beklagten. VI. 135/94.)
Die Revision des Klägers wider das Urtheil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Königsberg ist zurückgewiesen.
Entscheid un gs gründe:
Der gegenwärtige Rentier Theodor Sch. in Danzig überließ im
Jahre 1884 das kaufmännische Geschäft, welches er bis dahin in H.
betrieben hatte, an den Kläger. Er vermiethete demselben seine Ge-
schäfts- und Speicherräume, sowie ein Nebenhaus für die Zeit vom
1. Juli 1884 bis dahin 1894 gegen eine jährliche Miethe von 3000
Mark. Außerdem verkaufte er ihm die Waarenbestände, die Uten-
silien und das Inventar zu einem Preise von ungefähr 80000 M.
Kläger akzeptirte zur Deckung des Kaufpreises 24 Wechsel über je
3000 M. Die Fälligkeitstermine der Wechsel wurden verschieden be-
stimmt und lagen zwischen dem 16. Juli 1884 und dem 4. Oktober
1893. Im November 1889 entstand in dem Geschäftshause ein
Brand, durch welchen ein großer Theil des Waarenlagers des
Klägers zerstört wurde. Theodor Sch. ließ nun im Dezember 1889
die fällig gewordenen Wechsel, soweit nicht Zahlung geleistet war,
einfordern und beantragte, als Zahlung nicht erfolgte, die Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des Klägers. Dem Anträge
wurde am 19. Dezember 1889 stattgegeben. Kläger erhob später
gegen Theodor Sch. und gegen dessen Sohn Bernhard Sch. Klage
auf Schadenersatz, weil ersterer widerrechtlich die Eröffnung des
Konkurses herbeigeführt und letzterer ihn hierzu bestimmt und ihm
Beihülfe geleistet habe. Er beantragte, die beiden Beklagten mit
Kosten als Gesammtschuldner zu verurtheilen, 1. 43968 M. 37 Pf.
nebst Zinsen zu zahlen, 2. ihn hinsichtlich des Ausfalls, welchen
seine Gläubiger im Konkurse erlitten, schadlos zu Hallen.
Der Rechtsstreit wurde durch einen vor dem Gerichte erster In-
stanz unterm 18. März 1892 geschloffenen Vergleich erledigt, welcher
folgenden Inhalt hat:
1. Der Beklagte, Kaufmann Theodor Sch. in Danzig verpflichtet
sich, an den Kläger binnen 6 Wochen 18000 M. zu zahlen.
2. Beide Beklagte verzichten auf ihre Forderungen an den Kläger.
3. Der Kläger entsagt allen seinen Ansprüchen an die beiden Beklagten.
Die Erklärungen zu 2 und 3 beziehen sich auch auf solche
Forderungen oder Ansprüche, die nicht Gegenstand des Prozesses ge-
worden sind und etwa existirt haben sollten.

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