Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Beschlüsse zum Entwurf eines Bürger!. Gesetzbuchs.

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handle, ohne vorherige Setzung einer Frist zur Abhülfe zu
kündigen.
Der § 489 (537) lautet daher nach den Beschlüffen der Revi-
sionslesung wie folgt:
Zeigt sich im Laufe der Miethe ein Mangel der gemietheten Sache
oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen
eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der
Miether dem Vermiether unverzüglich Anzeige zu machen. Das
Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterläßt der Miether die Anzeige, so ist er zum Ersätze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit der Ver-
miether in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe zu schaffen
außer Stande war, nicht berechtigt, die im § 530 (482 zweiter
Lesung) bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 535
(487) Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu
kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
56. Dem § 500 (550 des revidirten Entwurfes) 15) ist aus ähn-
lichen Gründen, auf denen die verwandte Vorschrift des § 189 (219)
und der zu § 165 gefaßte Beschluß (Beiträge Bd. 39 S. 840) be-
ruht, in einem neuen Absätze die Vorschrift hinzugefügt worden:
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiethers auf Rückgabe
der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermiethers.
57. Während die Kommission es abgelehnt hat, die im § 491
(539) Abs. 2 dem Vermiether auferlegte Verpflichtung zum Ersätze
für nothwendige Verwendungen, die der Miether auf die Sache
macht, dahin einzuschränken, daß sich die Ersatzpflicht nach den Vor-
schriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestimme, hat sie
einem zu § 541 (593)16) bei der Leihe gestellten entsprechenden An-
träge stallgegeben. Es wurde angenommen, daß die Sache bei der
Leihe anders liege als bei der Miethe, weil zwar der Vermiether,
nicht aber der Verleiher verpflichtet sei, die Sache im Interesse des
Entleihers zu erhalten.
Der § 541 (593) *6) lautet daher nunmehr:
Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der ge-
liehenen Sache, bei der Leihe eines Thieres insbesondere die Füt-
terungskosten, zu tragen.

15j § 551 der Reichstagsvorlage.
16) § 594 der Reichstagsvorlage.

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