Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

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Beschlüsse zum Entwurf eines Bürger!. Gesetzbuchs.

gen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehler-
freien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-
langen.
54. Zn Folge einer Anregung Strohal's war von einem Mit-
gliede der Kommission der Antrag gestellt worden, die Anfechtung
einer Schenkung wegen eines für den Beklagten entscheidend gewese-
nen Zrrthums im Beweggründe zuzulassen, wie dies bei dem Testa-
mente und dem Erbvertrage in § 1951 Abs. 2 und in § 2148 ge-
schehen ist. Die Kommission hat jedoch eine Abschwächung der in
"dieser Beziehung grundsätzlich festgehaltenen verschiedenen Behandlung
der Rechtsgeschäfte unter Lebenden und der Verfügungen von Todes-
wegen nicht für angemessen erachtet.
55. Nach § 489 (537 des revidirten Entwurfes)") Abs. 1 ist
der Miether verpflichtet, dem Vermiether unverzüglich Anzeige zu
machen, wenn sich im Laufe der Miethe ein Mangel der gemietheten
Sache zeigt oder ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. Zn
der Revisionslesung ist diesen Fällen der Fall gleichgestellt worden.
wenn Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen eine nicht vor-
hergesehene Gefahr erforderlich werden.
Der Abs. 2 des § 489 (537) bestimmt die Folgen der Unter-
lassung der Anzeige. Als solche waren bisher außer der Verpflich-
tung zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens nur der Verlust
der im § 482 bezeichneten Rechte sowie des Anspruchs auf Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung erwähnt. Danach blieb unentschieden, wie
es sich im Falle der Unterlassung der Anzeige mit dem nach § 487
Abs. 1 Satz 3 dem Miether zustehenden Rechte zur sofortigen Kündi-
gung verhallen sollte, wenn der Mangel nur in Folge der Unter-
lassung rechtzeitiger Abhülfe die im § 487 Abs. 1 Satz 3 vorausge-
setzte Beschaffenheit angenommen hat. Die richtige Entscheidung dieser
Frage hätte sich zwar vielleicht aus § 487 und den allgemeinen
Grundsätzen über Treu und Glauben herleiten lassen; immerhin er-
schien es angemessen, den aus der Uebergehung des dritten, dem
Miether wegen nichtkontraktlicher Beschaffenheit der Sache zustehen-
den Rechtes möglicherweise Herzuleilenden Zweifel zu beseitigen und
dabei durch die Fassung zugleich klarzustellen, daß es sich nicht um
den Verlust des im § 487 bestimmten Kündigungsrechtes überhaupt,
sondern nur um den Verlust des in Abs. 1 Satz 3 erwähnten Rechtes

H) § 538 der Reichstagsvorlage.

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