Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Beschlüsse zum Entwurf eines Bürger!. Gesetzbuchs. 347
nähme zu gestatten habe, jedoch Sicherheitsleistung für den durch die
Wegnahme entstehenden Schaden verlangen könne, sind durch die all-
gemeine Vorschrift des § 252 ersetzt worden, welche lautet:
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem Anderen heraus-
zugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der
Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu
setzen. Erlangt der Andere Besitz der Sache, so ist er verpflichtet,
die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung,
verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen
Schaden Sicherheit geleistet wird.
Der dem § 435 entsprechende § 494 des revidirten Entwurfes2)
beschränkt sich demgemäß nunmehr auf folgende Vorschrift:
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den ge-
kauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit
Ersatz verlangen, als der Werth des Gegenstandes durch die Ver-
wendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszu-
gebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.
47. Zu § 437 (496 des revidirten Entwurfes)3 4) war beantragt,
die Vorschrift durch einen entsprechenden Zusatz entweder mit § 305-
oder mit § 446 in Uebereinstimmung zu bringen. Die Kommission
entschied sich für die zweite Alternative. Demgemäß ist der Vor-
schrift als Satz 2 hinzugefügt worden:
Ist es (— das Wiederkaufsrecht —) für einen der Berechtigten
erloschen oder übt einer von ihnen fein Recht nicht aus, so sind
die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
48. Nach § 444 (504 des revidirten Entwurfes)^) Abs. 1 ist
dem Vorkaufsberechtigten der Inhalt des von dem Verpflichteten mit
dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzutheilen. Mit
dieser Mittheilung beginnen die in Abs. 2 zur Ausübung des Vor-
kaufsrechts bestimmten Fristen.
Nach § 1008 (1083 des revidirten Entwurfes)^ Abs. 1 werden
bei dem dinglichen Vorkaufsrechte die Fristen zur Ausübung des
Rechtes auch durch die seitens des Erwerbes erfolgende Mittheilung
von dem Inhalte des Kaufvertrags in Lauf gesetzt. Da der Dritte
auch bei dem obligatorischen Vorkaufsrecht ein erhebliches Interesse
2) § 495 der Reichstagsvorlage.
ft § 497 der Reichstagsvorlage.
4) § 505 der Reichstagsvorlage.
*) § 1082 der Reichstagsvorlage.

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