Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Beschlüsse zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs. 147
stellung der Schuldurkunde schließen; doch überwog die Auffassung,
"daß man den Schutz des guten Glaubens, dem im Sachenrecht in
großem Umfange Berücksichtigung zu Theil geworden sei, auch im
Obligationenrechte soweit wie möglich ausdehnen müsse. Der Hinweis
auf den Fall des nachträglichen Abschlusses eines paetum äs non
esäsnäo erschien nicht bedenklich, da der Schuldner dafür Sorge
tragen kann, daß die Vereinbarung auf der Schuldurkunde vermerkt
oder das sie enthaltende Schriftstück mit der Schuldurkunde verbun-
den wird.
41. Der Verkäufer hat bezüglich des verkauften Gegenstandes
-einen Mangel im Rechte nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 375
bis 379, 381 zu vertreten. Erfüllt er die ihm danach obliegenden
Verpflichtungen nicht, so kann der Käufer nach § 382 Abs. 1 die
Rechte gellend machen, die bei gegenseitigen Verträgen dem einen
Theile wegen Nichterfüllung der dem anderen Theile obliegenden Ver-
pflichtungen zustehen, unter den Voraussetzungen des § 276 also auch
Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Diese Befugniß des Käufers macht Abs. 2 des § 382 in dem
Falle, wenn eine bewegliche Sache verkauft und zum Zwecke der
Eigenthumsübertragung übergeben worden ist, an welcher einem
Dritten ein den Anspruch auf den Besitz der Sache gewährendes
Recht zustehl, davon abhängig, daß der Käufer die Sache dem
Dritten herausgegeben hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt.
Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß der Käufer Scha-
densersatz wegen des Rechtsmangels erhält und gleichwohl im Besitze
der Sache bleibt.
Zn der Kritik ist darauf hingewiesen worden, daß die Vorschrift
des Abs. 2 unter Umständen zu einem unbilligen Ergebniffe führe.
Habe beispielsweise der Käufer die Sache mit Vortheil weiter ver-
äußert und dem Erwerber wegen des Rechtsmangels Schadensersatz
leisten müssen, so würde er sich seinerseits an den Verkäufer nicht
halten können, wenn die Sache nach der Rückgewähr zufällig unter-
gehe oder ihm gestohlen werde, während doch kein Grund vorliege,
in solchen Fällen dem Käufer den Schadensersatzanspruch zu ver-
sagen. Zm Falle des Diebstahls sei der Anspruch allerdings davon
abhängig zu machen, daß der Käufer seine Ansprüche auf Heraus-
gabe der Sache dem Verkäufer abtrete.
Die Kommission hat sich überzeugt, daß der § 381 Abs. 2 einer
Vervollständigung bedarf, um die hervorgehobenen Bedenken zu be-
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