Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

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Beschlüße zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs.

Die Kommission hat die Berechtigung dieses Bedenkens aner-
kannt. Strohal hatte vorgeschlagen, das Bedenken dadurch zu be-
seitigen, daß zwar dem Aufrechnenden, dem mehrere Forderungen zur
Verfügung stehen, die Befugniß belassen werde, zu bestimmen, welche
seiner Forderungen aufgerechnet werden soll, daß dagegen die Frage,
gegen welche der mehreren Forderungen des anderen Theiles aus-
gerechnet werden soll, in Ermangelung einer Einigung der Parteien
der Beurtheilung nach § 315 Abs. 2 unterworfen werde. Die Kom-
mission hat jedoch vorgezogen, im Anschluß an die Vorschriften des
preußischen Allgemeinen Landrechts (I. 16 §§ 151, 152, 375) die
Vorschrift des § 340 Abs. 1 Satz 2 ohne Unterscheidung zwischen den
beiden im Strohalschen Vorschläge erwähnten Befugnissen dahin zu
ändern:
Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt
oder widerspricht der andere Theil unverzüglich, so findet
die Vorschrift des § 315 Abs. 2 (361 des revidirten Entw.) ent-
sprechende Anwendllng.
40. Wird eine Forderung, über die vom Schuldner eine Ur-
kunde ausgestellt ist, unter Vorlegung der Urkunde abgetreten, so
kann sich nach § 348 der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber
darauf, daß das Schuldverhältniß nur zum Scheine eingegangen oder
anerkannt sei, nur dann berufen, wenn der neue Gläubiger dies bei
der Abtretung wußte oder wissen mußte.
Nach einem bei der Revisionslesung gefaßten Beschlüsse soll das-
selbe auch von dem Einwande gelten, daß die Abtretung durch Ver-
einbarung zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Gläubi-
ger ausgeschlossen worden sei.
Zwar wurde hiergegen geltend gemacht, daß der Fall eines zum
Scheine eingegangenen Schuldverhältnisses und der Fall einer Forde-
rung, der eine Einrede entgegengestellt werden könne, verschieden
seien, und daß kein Grund vorliege, die Einrede aus einem paetum
ris non eoäenäo anders zu behandeln, als andere Einreden; auch
wurde darauf hingewiesen, daß die Vorschrift bedenklich in dem Falle
sei, wenn die Parteien das paetum de non eedendo erst nach Aus-
Forderungen an 3£, die andere an N zedirt. Das wäre eine Thorheit, die im
Leben wohl nicht vorkommt und deshalb vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt zu
werden braucht. A würde durch seine Handlungsweise die Aufrechnung mit der
verjährten Forderung geradezu hindern, den Thatbestand des § 340 durch die
Zessionen beseitigen.

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