Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

244 Beschlüsse zum Entwurf eines Bürgerl. Gesetzbuchs.
Abs. 3 des § 1078 zur Rücknahme des hinterlegten Betrags berechtigt,
wenn sich der Gläubiger nicht innerhalb 30 Jahren nach der Erlassung
des Ausschlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle meldet.
Die Kommission hat kein Bedenken getragen, einem Anträge auf
Ausdehnung dieses auf Gründen der Billigkeit beruhenden Gedankens
auf die nach den §§ 321 ff. hinterlegten Beträge zu entsprechen. Es
ist daher hinter § 329 (im revidirten Entwurf als § 376) folgende
Vorschrift eingeschaltet worden:
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Empfange der An-
zeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher
bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zu der Rück-
nahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht der Rücknahme ver-
zichtet hat.
Aus gleichem Grunde ist dem § 1176 (§ 1254 des revidirten
Entwurfes) am Schluffe der Satz hinzugefügt worden:
Die Vorschrift des § 1078 (1155) Abs. 3 findet Anwendung.
Die in der Note zu § 330 für das Einführungsgesetz in Aus-
sicht genommene Vorschrift hat, um die Rücknahmebefugniß des
Hinterlegers in den Fällen der §§ 329 a (376), 1078 (1155) und
1176 (1254) zu sichern, folgenden Zusatz erhalten:
In den Fällen des § 376, des § 1155 Abs. 3 und des § 1254
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß dem Hinterleger die
Rücknahme des hinterlegten Betrags mindestens während eines
Jahres von dem Zeitpunkt an gestattet werden, in welchem das
Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt.
38. Der § 330 hat zunächst im Satz 1 mit Rücksicht darauf,
daß der dort zitirte § 321 von mehreren Fällen handelt, die Be-
richtigung erfahren, daß die Worte „im Falle des §321" durch die
Worte „in den Fällen des §321" ersetzt worden sind.
Weiter sind
1) dem Abs. 1, um diese Vorschrift mit dem § 1143 Satz 2 und
den §§ 717 Abs. 2 und 726 der Civilprozeßordnung in Ueber-
einstimmung zu bringen, folgende Sätze hinzugefügt worden:
Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener
Ersatz nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten
anderen Orte zu versteigern. Zeit und Ort der Versteige-
rung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffent-
lich bekannt zu machen.

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