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Einzelne Rechtsfälle.
einen Prozeßkostenvorschuß von 100 M. zahle. Dieser Antrag ist
durch den Beschluß des Kammergerichts vom 8. Zanuar 1896 zurück-
gewiesen, weil die Berufungsbeklagte durch die Bewilligung des
Armenrechts nicht nur die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten, sondern
auch dem beigeordneten Anwalt gegenüber ein Recht auf Vorschuß-
sreiheit und Stundung der Gebühren und Auslagen erlangt habe,
und weil hiernach auch ohne Gewährung eines Prozeßkostenvorschuffes
die zweckentsprechende und wirksame Rechtsverfolgung der Berufungs-
beklagten weder vereitelt noch erschwert werden könne, und somit die
Bedingungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht ge-
geben seien.
‘ Diesen Erwägungen, welche zu rechtlichen Bedenken keine Ver-
anlassung geben, ist als zutreffenden beizupflichten, und es war des-
halb die eingelegte Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Wilhelm Gronaus Buchdruckerei, Berlin W.- Schöneberg.