Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

18.41. Kann eine Ehefrau, welche sich von ihrem Manne getrennt hat, kraft eigenen Rechts unter allen Umständen, oder nur dann, wenn sie rechtlich genügende Veranlassung zur Trennung hatte, Alimente für ein Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahre desselben vom Manne fordern?

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Einzelne Rechtsfälle.

sucht und dann die Landwirthschaft erlernt hat, sowie daß derselbe
demnächst als Einjahrig-Freiwilliger beim Train gedient und den
Grad eines Vizewachtmeisters erlangt hat, ferner, daß die Klägerin
zwei Jahre hindurch die höhere Töchterschule in Arnstadt besucht
und darauf nach ihrer Einsegnung zu ihrer Ausbildung noch ein
Jahr sich in einem Mädchenpensionat in Kassel aufgehalten hat.
Mit Rücksicht auf diese, von dem Sachverständigen H. als maß-
gebend erachteten Verhältnisse hält der Berufungsrichter dessen Gut-
achten allein für zutreffend und hat deshalb die von diesem Sach-
verständigen angegebenen Alimentenbeträge seiner Entscheidung zu
Grunde gelegt.
In den vorstehenden Erwägungen ist eine Rechtsnormverletzung
nicht enthalten. Rach §§ 64, 65 A.L.R. II. 2 sind beide Eheleute
verbunden, für standesmäßigen Unterhalt und Erziehung der
Kinder Sorge zu tragen; hauptsächlich muß jedoch der Vater die
Kosten dazu hergeben. Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten,
daß bei Beurtheilung einer standesgemäßen Erziehung die Standes-
und Vermögensverhältniffe der Eltern und nach der konkreten Sach-
lage auch die der Großeltern in Betracht gezogen werden müssen.-

Nr. 95.
Kann eine Ehefrau, welche sich von ihrem Manne getrennt hat, Kraft
eigenen Rechts unter allen Umständen, oder nur dann, wenn ste rechtlich
genügende Veranlassung zur Trennung hatte, Alimente für ein Kind bis
zum vollendeten vierten Lebensjahre desselben vom Manne fordern?
A.L.R. II. 2 §§ 64, 65.
(Nrtheil des Reichsgerichts (IV. Civilsenat) vom 24. Februar 1896 in Sachen
A., Klägers, wider seine Ehefrau, Beklagte. IV. 294/96.)
Die Revision des Klägers wider das Nrtheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Entsch eidun gs gründe:
Die Klägerin hat im Dezember 1894 unter Mitnahme ihres da-
mals 1^4 Jahre alten Kindes den Beklagten verlassen und lebt seit-
dem von ihm getrennt. Sie behauptet, zu diesem Schritt durch die
ihr vom Beklagten zugefügten schweren Mißhandlungen gezwungen
worden zu sein, und beansprucht vom Beklagten die Gewährung von
Alimenten, und zwar mit monatlich 100 M. für sich selbst und mit
50 M. für das Kind. Das Landgericht hat die Klage wegen der
für das Kind geforderten Alimente durch Theilurtheil abgewiesen und

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