Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 40 = 5.F. Jg. 5 (1896))

Wechselseitiges Testament.

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C. daß das Vermögen des bei den T.'schen Nachlaßakten... be-
findlichen Inventars . . . zum gütergemeinschaftlichen
Nachlasse der. . , T.'schen Eheleute gehört.
Zn erster Instanz ist die Klage abgewiesen worden. Der Be-
rufungsrichter hat dagegen die Beklagten nach dem Klageantrags ver-
urtheilt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Revision
eingelegt.
Entscheid ungs gründe:
Der Berusungsrichter hat die Bestimmungen des wechselseitigen
Testamentes der T.'schen Eheleute dahin aufgefaßt, daß in Ermangelung
ehelicher Kinder der beim Tode des Letztlebenden noch vorhandene
Nachlaß unter die nächsten Seitenverwandten beider Eheleute
gelheilt werden solle. Zm Uebrigen geht er bei seinen weiteren Er-
wägungen davon aus, daß die Wittwe T. nach dem Tode ihres Ehe-
mannes die Erbschaft aus dem wechselseitigen Testamente ange-
nommen habe und deshalb nicht mehr befugt gewesen sei, von ihren
in dem wechselseitigen Testamente getroffenen Anordnungen zum Nach-
theile der Klägerin abzugehen.
Der Berufungsrichter hat hierbei übersehen, daß die Wittwe T.^
welche vor Publikation des wechselseitigen Testamentes die ihr nach
§ 490 A.L.R. II. 1 frei gelassene Wahl überhaupt noch nicht aus-
üben konnte, rechtlich nicht in der Lage war, die Erbschaft aus dem
erst nach ihrem Tode eröffneten wechselseitigen Testamente wirksam
anzutreten.
Vgl. Entsch. des Obertrib. Bd. 20 S. 10, Entsch. des R.O.H.G.
Bd. 12 S. 436, Zur. Wochenschr. von 1889 S. 178 Nr. 37, Entsch.
des R.G. in Civils. Bd. 36 S. 261 und Bd. 31 S. 241.
Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß die Wittwe T.
von dem Inhalte des von ihr miterrichteten wechselseitigen Testamentes
thatsächlich Kenntniß gehabt hat.
Vgl. Striethorst Arch. Bd. 96 S. 208.
Derselben war es daher unbenommen, die in jenem Testamente
enthaltenen Bestimmungen bezüglich ihres eigenen Nachlasses einseitig
zu ändern und auch ganz zu widerrufen.
Vgl. insbesondere Entsch. des R.G. in Civils. Bd. 31 S. 238.
Eine andere Frage würde die sein, ob in Folge eines solchen
Widerrufes die vom Ehemanne zu Gunsten der Ehefrau getroffenen
Anordnungen in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 485 ff. A.L.R.
II. 1 und §§ 564, 572 I. 12 hinfällig geworden sind. Soweit aber

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