13.5.
Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich in zweiter Lesung
:
(Fortsetzung)
Von Herrn Gerichtsassessor Greiff in Berlin
Der Entwurf e. bürgerl. Gesetzbuchs f. d. deutsche Reich in zweiter Lesung. 881
angeführt werden, daß der bisherige Anhaber einer Einzelfirma
stirbt und das Geschäft von zwei, zur Verwaltung ganz unfähigen,
Schwestern übernommen wird.
Ast einer dritten Person die Geschäftsführung nicht übertragen
und kommt es zu keiner Verständigung zwischen den Genossen,
dann wird freilich nichts übrig bleiben, als die Auflösung des
Geschäfts.
2. Waren mehrere Genossen kollektiv zur Geschäftsführung
bestellt und gegenüber einem derselben wird widerrufen, so liegt
der Fall so wie bei Ziff. 1. Zst nicht in anderer Weise, z. B. durch
Bestellung eines Prokuristen, vorgesehen, so fällt die Verwaltungs-
befugniß sämmtlicher bisher hierzu Berufener zusammen. Durch
die kollektive Berufung ist bis zum Beweise des Gegentheils dar-
gethan, daß die Gesellschafter einem einzelnen Genossen die alleinige
Geschäftsführung überhaupt nicht überlassen wollten.
Zst aber im Gesellschaftsvertrage einzelnen Genossen die Ge-
schäftsführung nicht kollektiv, sondern selbständig übertragen worden,
so sind wir mit Staub der Ansicht, daß der Widerruf bezüglich
eines dieser Verwalter die Befugniß des oder der anderen zur
Geschäftsführung nicht aufhebt.
Eine noch detaillirtere Ausführung der Wirkungen des Wider-
rufs liegt außerhalb der Grenzen dieser Abhandlung.
31.
Der Entwurf eine?: bürgerlichen Gesetzbuchs für bas Deutsche
Deich in zweiter Lesung.
(Fortsetzung.)
Von Herrn Gerichtsasseffor Greifs in Berlin.
Ter fünfte Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches ent-
hält allgemeine Bestimmungen über Schuldverhältnisse mit
einer Mehrheit von Gläubigern oder Schuldnern und zwar
zunächst über solche Schuldverhältnisse dieser Art, welche auf eine
theilbare Leistung gerichtet sind. Als Regel soll bei denselben nach
8 320 Getheiltheit der Forderung und der Schuld gelten.. Diese Regel
wurde auch als solche in der Kommission nicht angefochten; dagegen
wurde ihr Anwendungsgebiet sehr wesentlich eingeschränkt, indem man
für vertragliche Schuldverhältnisse mit mehreren Schuldnern den Satz
Beiträge, XXXVII. (V.F. II.) Jahrg. 6. Heft. 56