Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

Der Civilmäkler.

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Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt, nichtig ist, einen aus-
reichenden Spielraum zur Abhülfe gewähren.
§ 6.
2. Im Einzelnen.
Im Einzelnen ist zu den Vorschlägen des Entwurfs bezüglich
der Richtigkeit der in den Gefetzestext selbst aufgenommenen
Bestimmungen noch Folgendes zu bemerken. Die Erforderniffe für
den Eintritt des Anspruchs auf Mäklergebühr: Zustande-
kommen des zur Vermittlung übertragenen Rechtsgeschäfts, Roth-
wendigkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Ver-
tragsschluß und Mäklerthätigkeit, Eintrit der dem vermittelten Ge-
schäfte beigegebenen aufschiebenden Bedingung, sind unan-
secht bar.^o)
Keinen Beifall dagegen^) konnte die Ansicht der Motive
(S. 514) finden, daß es für den Betrag der Mäklergebühr,
wenn dieser von den Parteien nicht näher bestimmt sei, keiner be-
sonderen Bestimmung bedürfe, daß vielmehr die allgemeinen
Grundsätze der §§ 353, 354 E.'s ausreichen und insbesondere von
einer Verweisung auf den Orts ge brauch aus ähnlichen Gründen
Abstand zu nehmen sei, wie bei der Miethe in Ansehung, der
Zahlungszeit des Miethzinses und bei dem Dienstvertragein Ansehung
des Betrages der Vergütung für die Dienste (Mot. zu §§ 517,559 Bd. 2
S. 339, 460). Abgesehen nämlich davon, daß an den angeführterr
Stellen der Motive (S. 399, 460) von den in Bezug genommenen
„Gründen" überhaupt keine Spur zu entdecken ist, sondern nur
die subjektive Willkür des Gesetzgebers durchschimmert, muß es doch,
mit Rücksicht auf die oben erörterten sozialen Schäden des Mäkler-
thums, im höchsten Maße bedenklich und gefährlich, wenn nicht gar
unvorsichtig erscheinen, die Bestimmung der Größe der Belohnung
in den so häufigen Fällen des Mangels einer Parteiabrede, dem
„billigen Ermessen" des Mäklers als dem „arbitrium boni
viriu (Mot. II. S. 192) zu überlassen und so-den vertrauensseligen
Kommittenten der — milde gesagt! — Willkür des Mäklers preis-
zugeben. Diese Erkenntniß bewog wohl auch die II. Kommission,

40) Gebilligt auch von Baehr § 652 Abs. 1 S. 135; Jakoby S. 95; Rocholl,
Niedner § 580 a Abs. 2 S. 233; Siber S. 33.
41) So auch Koch S. 31 a. E.

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