Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

12.9. Gleim, W.: Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892

Gleim, Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. 775

auch die Literatur da, wo es angezeigt erschien, herangezogen worden.
Pon der Benutzung der Materialien macht Eger einen sehr ausgiebigen
Gebrauch, Rezensent kann dies aber nicht tadeln, da einerseits die Ver-
handlungsprotokolle thatsächlich die Bedeutung der Tragweite mancher Be-
stimmung erst erkennen lassen, andrerseits in den Entwürfen und Verhand-
lungen der Konferenz das einzige amtliche Auslegungsmaterial zu erblicken
ist, Eger folgt demselben auch keineswegs unbedingt, sondern entwickelt, wo
die in den Materialien ausgesprochene Ansicht nicht die richtige zu sein scheint,
seine eigene Auffassung. Trotz des streng wissenschaftlichen Karakters ist der
Eger'sche Kommentar auch für Nichtjuristen verständlich und wird daher
auch Kaufleuten, Spediteuren, Eisenbahnverwaltungen gute Dienste leisten.
Mainz. vr. Fuld.

40.
gas Gesetz über Kleinbahnen nnb Privatanschlußbahnen vom 28. 3uli 1892
von W. Gleim. Berlin 1892. Verlag von Franz Vahlen. 8 Bogen
klein 8°. (Geh. M. 2,40, geb. M. 3,—.)*)
Neben den eigentlichen dem allgemeinen Verkehr dienenden Eisen-
bahnen, deren öffentlich-rechtliche Verhältnisse in Preußen durch das Ge-
setz vom 3. November 1838 geregelt sind, und welche nach der Reichs-
verfassung der Aufsicht und der Gesetzgebung des Reiches unterstehen,
haben sich mehr und mehr auch Schienenwege für öffentliche Verkehrs-
mittel geringerer Art entwickelt, die lediglich lokalen Zwecken dienen
lind auf welche die erwähnten Normen keine Anwendung finden. Diese
„Kleinbahnen", zu welchen außer den Pferdebahnen auch mit Dampf-
traft oder Elektrizität, sei es auf selbständigem Bahnkörper oder mit
Benützung der Landstraßen betriebene Lokalbahnen gehören, entbehrten
bisher der Regelung ihrer öffentlich-rechtlichen Verhältnisse. Dem in
dieser Richtung hervorgetretenen Bedürfnisse ist für Preußen durch das
erwähnte Gesetz vom 28. Juli 1892 abgeholfen, welches des Weiteren
auch das öffentliche Recht der „Privatanschlußbahnen", d. h. derjenigen
Privatgeleise, welche mit eigentlichen Eisenbahnen oder mit Kleinbahnen
in einer den Uebergang der Betriebsmittel gestattenden Schienenverbin-
dung stehen, geregelt hat.
Das Gesetz bezweckt, wie der Ausführungsanweisung zu entnehmen,
durch feste und zweckmäßige Ordnung der betr. Rechtsverhältnisse die
Entwicklung dieser wichtigen Verkehrsmittel zu fördern. Es beschränkt
demzufolge die Einwirkung der Organe des Staats bei der Genehmigung
derartiger Unternehmungen sowie bei der Aufsicht über dieselben auf
das geringste Maß dessen, was für die Sicherung der von ihnen wahr-
zunehmenden öffentlichen Interessen nothwendig ist, und gewährt dm
Unternehmungen innerhalb dieser Grenzen volle Bewegungsfreiheit.
*) Eine zweite (Titel-)Ausgabe, ergänzt durch die inzwischen ergangenen Aus«
tührungsanweisungen rc. und mit einem Sachregister versehen, ist im Zuni d. I.
erschienen. Für Abnehmer der ersten Ausgabe sind die Ergänzungen (Preis 30 Pf.)
besonders zu haben.

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