12.8.
Eger: Das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890
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Literatur.
hier umsomehr verzichtet werden, als hierüber im Wesentlichen die Judi-
katur der Gerichte das letzte Wort zu sprechen haben wird. Im Allge-
meinen darf demselben aber die Anerkennung nicht versagt werden, daß
die Ergebnisse seiner Untersuchungen auf gewissenhafter Benutzung des
gesammten zu Gebote stehenden Hülfsmaterials, welches unter seiner
ständigen Mitwirkung entstanden ist und auf wohlbegründeten Erwägungen
beruhen. Die Ansichten des Verfassers dürfen deshalb den Anspruch er-
heben, daß ihnen ein nicht unerhebliches Gewicht beigelegt werde.
Daß der Verfasser sein Thema mit großer Liebe behandelt, tritt dem
Leser sehr bald vor Augen. Das zeigt sich im Inhalt und Form. In
letzterer Beziehung ist namentlich hervorzuheben, daß die Darstellung
durchweg verständlich ist und daß die Schrift deshalb auch zur Benutzung
für Diejenigen geeignet erscheint, welche nur als Transportinteressenten
ein Interesse an dem internationalen Uebereinkommen haben. Daß sie
den zur Anwendung des Letzteren amtlich Berufenen eine willkommene
Gabe sein und bei ihnen einen bevorzugten Platz behaupten wird, ist
nicht zu bezweifeln. _ Gleim.
39.
Das internationale Uebereinkommen über de» Eisenbahnfrachtverkrhr
vom 14. Oktober 1890, erläutert mit eingehender Berücksichtigung der
Materialien von Eg er. Heft 1 und 2. Berlin 1893. Carl Heymann,
(ä M. 5,-.)
In Band 4 S. 366 ff. dieser Zeitschrift hat der Rezensent eine
Darstellung des Inhaltes des Uebereinkommens gegeben, welches die
wichtigsten Kulturstaaten in Betreff des internationalen Eisenbahnfracht-
rechts abgeschlossen haben. Das Uebereinkommen ist seit Beginn dieses
Jahres in Kraft getreten, und es ist zu erwarten, daß diejenigen Ver-
kehrsstaaten, welche sich bislang noch von ihm ferngehalten haben, sich
in Bälde an diesem großen Kulturvertrage betheiligen werden. Die
richtige Anwendung und Auslegung der mitunter nicht ganz leichten
Bestimmungen des Uebereinkommens wird durch den ausführlichen Kom-
mentar wesentlich erleichtert und gefördert, welchen Eger verfaßt hat,
und von dem uns zwei Hefte vorliegen. Die Eger'schen Arbeiten auf
dem Gebiete des Eisenbahnrechts sind bekannt und mit Recht geschätzt,
wir begegnen den anerkannten Vorzügen derselben, die insbesondere in
umfassender Beherrschung des gesammten Stoffes und scharfer Präzisi-
rung der juristischen Fragen bestehen, in dem gegenwärtigen Werke, zu
dessen Darstellung der Verfasser vor Allem berufen war, da seine frü-
heren Arbeiten auf die Gestaltung des Inhaltes des Uebereinkommens
von Einfluß gewesen sind. Heft I enthält eine ausführliche, größten-
theils einer früheren im Archiv für öffentliches Recht veröffentlichten
Arbeit entnommene Einleitung und die Kommentirung der Artikel 1
bis 14; in Heft II wird dieselbe bis Artikel 24 fortgesetzt; die beiden
Schlußhefte werden noch im Laufe dieses Jahres ausgegeben werden.
Was nun die Art und Weise der Kommentirung betrifft, so ist dabei
auf die Gesetzgebung der verschiedenen Staaten Rücksicht genommen und