Terstner, Internationales Eisenbahn-Frachtrecht. 77Z
ivelche namentlich die Grundlagen, die Regelung des Frachtverkehrs in
den verschiedenen Staaten, sowie die äußere Geschichte des Uebereinkom-
mens zum Gegenstände hat. Für die Erläuterungen selbst ist eine gruppen-
weise Anordnung in sechs Hauptstücken gewählt, in welchen die Bestim-
mungen des Uebereinkommens zwar chronologisch jedoch nach ihrem Gegen-
stände je unter sechs Rubriken zusammengefaßt erörtert werden. Bei
dieser Gliederung sind unterschieden: Die allgemeinen Bestimmungen, Ein-
gehung und Inhalt des internationalen Eisenbahnfrachtvertrags, die Aus-
führung desselben, die daraus gegen die Eisenbahn erwachsenden Ansprüche,
der Rückgriff der Eisenbahnen untereinander und allgemeine Bestimmungen,
welche insbesondere das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände
des Uebereinkommens und die an dasselbe sich anschließenden organischen
Einrichtungen (Zentralamt für den internationalen Transport) betreffen.
Eine Schlußbetrachtung hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Gesammt-
bild des Uebereinkommens in seiner Tendenz zusammenzufassen und seine
Bedeutung voll zu würdigen. Als Anhang ist der Schrift der deutsche
und der französische Text — beide sind für gleichwerthig erklärt — des
Uebereinkommens einschließlich der Ausführungsbestimmungen und des
Schlußprotokolls, sowie auch die Liste derjenigen Eisenbahnstrecken, auf
ivelche dasselbe Anwendung findet, beigefügt. Den Abschluß bildet ein
ausführliches alphabetisches Register.
Die Darstellung ist, wie bereits erwähnt, zwar nicht in Betreff des
Gesammtinhalts, wohl aber in Betreff der einzelnen Glieder die syste-
matische. Die Art, in welcher der Gesammtinhalt des Uebereinkommens
in Gruppen zerlegt ist, kann zwar vielleicht in einzelnen Beziehungen bean-
standet werden. Bei Aufrechterhaltung der Anordnung des Stoffes, in
dem Uebereinkommen wird es kaum möglich sein, eine, den Grundsätzen
der Systematik entsprechende Trennung vorzunehmen. Da sich aber hier die
Systematisirung nur auf die einzelnen Gruppen beschränkt, so ist die be-
liebte Trennung ohne nachtheilige Folgen für die Darstellung geblieben.
Ueberall von den Grundbegriffen ausgehend, untersucht der Verfasser, aus
welchem Boden und aus welchen Wurzeln die einzelnen Bestimmungen
des Uebereinkommens entstanden sind. Die Rechte der einzelnen Vertrags-
staaten sind daher in weitem, ja noch in weiterem Umfange berücksichtigt
ivorden, als es lediglich für diesen Zweck erforderlich gewesen sein würde.
Tn allen erheblichen Beziehungen wird der Leser mit den Rechten der
einzelnen Vertragsstaaten bekannt gemacht, ausführlicher aber da, wo
auch künftig die Einzelrechte für die internationalen Transporte noch maß-
gebend bleiben werden. Zn dieser Beziehung mag beispielsweise die Dar-
stellung der Tarifgrundsätze in den einzelnen Staaten (S. 181 ff.) hervor-
gehoben werden, auf Grund deren nach Art. 11 des Uebereinkommens die
Berechnung der Fracht zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage sucht der
Verfasser unter Benutzung des Inhalts der Entwürfe und der gesammten
Berathungen, aus welchen das Uebereinkommen hervorgegangen ist, und
an der Hand der Wissenschaft das richtige Verständniß seiner Bestim-
mungen zu gewinnen.
Auf eine Kritik der Ausführungen des Verfaffers im Einzelnen soll