12.6.
Alexander, Dr. Edmund, Gerichtsassessor: Reportgeschäft und Prolongation, besonders mit Rücksicht auf ihre Stempelpflichtigkeit
12.7.
Gerstner, Dr. jur. Th., Geheimer Ober-Regierungsrath und vortr. Rath im Reichseisenbahnamt: Internationales Eisenbahn-Frachtrecht
Alexander, Reportgeschäft und Prolongation.
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schnitt III über die „rechtliche Natur der Minderheitsrechte" für verfehlt.
Verfasser leugnet, daß sie überhaupt „Rechte" sind. „Der Begriff
Minderheitsrechte umfaßt lediglich eine Reihe zwingender Gesetzesvor-
schriften, durch welche die Minderheit der Aktionäre vor einer Ver-
gewaltigung seitens der Mehrheit geschützt wird." Diesen Zweck voll-
ständig zugegeben — schließt er aus, daß die der Minderheit gesetzlich
zustehenden Befugnisse, sich gegen Vergewaltigung zu schützen, „Rechte"
sind? Und wenn der Verfasser sie nicht als „Rechte" gelten lassen will,
was sind sie dann? Wo liegt der Unterschied zwischen Rechten und rechtlich
geschützten Befugnissen? Ich sehe keinen Gmnd, in dm sog. Minderheits-
rechten prinzipiell etwas anderes zu sehen, als Gesellschaftsrechte (Ver-
waltungsrechte), Sonderrechte, die nicht einem einzelnen Gesellschafter,
sondern nur einer Mehrheit von Gesellschaftern (Mehrheit natürlich nicht
im Sinne von „Majorität") zustehen, und die daher neben den Einzel-
Sonderrechten am richtigsten als Mehrheits-Sonderrechte bezeichnen würde.
Marburg, Mai 1893. H. Lehmann.
37.
Ucportgefchäst und Prolongation, besonders mit Rücksicht auf ihre Stemprl-
pflichtigbeit. Von Dr. Edmund Alexander, Gerichtsassessor. Berlin,
Speyer und Peters. 1892. 80 S. (M. 1,80.)
Zn klar und ansprechend geschriebener Ausführung wird zunächst
dargelegt, daß das Reportgeschäft „aus zwei zwischen denselben Personen
auf Grund Eines Entschlusses in entgegengesetzter Richtung und mit ver-
schiedener Erfüllungszeit über dieselbe Menge von Handelspapieren oder
börsengängigen Maaren oder später zu erfüllende nothwendig ein Zeit-
und Fixgeschäft ist", weiter betont, daß eine auf zwei Käufe und zwei
Ligenthumsübertragungen gerichtete Absicht bei der Prolongation nicht
vorliege, daher mit Recht gefolgert, daß die Prolongation kein Report-
geschäft sei, und daß auch ihre Behandlung im Börsenverkehr und in den
-vandelsbüchern sie nicht zu einer solchen machen könne. Angefügt sind
vier Entscheidungen des Reichsgerichts.
Marburg, Mai 1893. H. Lehmann.
38.
Internationales Eisenbahn-ckrachtrrcht. Das zu Bern am 14. Oktober 1890
zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Italien, Frankreich, Rußland,
Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und der Schweiz abgeschlossene inter-
nationale Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr in systematischer
Darstellung erläutert von vr. zur. Th. Gerstner, Geheimer Ober-Regie-
rungsrath und vortr. Rath im Reichseisenbahnamt. Berlin 1893. Verlag
von Franz Vahlen. (Geh. M. 12,—; geb. M. 14,—.)
Mit der zu Bern vereinbarten Regelung des Eisenbahnfrachtverkehrs
zwischen der Mehrzahl der Staaten des kontinentalen Europas ist auf
dem Gebiete des Privatrechts ein internationales Recht von bedeutendem
Umfange ins Leben getreten. Für diejenigen Transporte, welche durch
die Eisenbahnen mehrerer Vereinsstaaten vermittelt werden, ist ein be-
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