12.5.
Alexander, Dr. jur. Edmund, Gerichtsassessor: Die Sonderrechte der Aktionäre
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Literatur.
36.
Die Sonderrechte -er Aktionäre. Von vr. jur. Edmund Alexander.
Gerichtsassessor. Berlin, Otto Liebmann. 1892. XII u. 185 S. (M. 4,50.1
In den einleitenden Ausführungen sucht der Verfaffer sich den Boden
für seine Untersuchung dadurch vorzubereiten, daß er, wesentlich auf
Goldschmidt gestützt, seine Ansichten über die Natur der Mtiengesellschafj
und der Kommandit-Aktiengesellschaft, sowie den Begriff der Sonderrechte
darlegt. „Der Aktienverein ist juristische Person", „bei der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien steht den persönlich haftenden Gesellschaftern als
ein einziger Kommanditist der Mehrheitsverband der Kommanditisten
gegenüber", „eine Bestimmung des Statuts, welche die gesellschaftliche
Beitragspflicht des Aktionärs über den Nominalbetrag oder Ausgabe-
betrag der Aktie erhöht, ist nichtig". Das sind Sätze, die hierbei ohne
weitere Untersuchung als richtig hingestellt werden: — wiewohl die Frage
nahe liegt, wie sich mit dem zweiten dieser Sätze, wonach die einzelnen
Kommanditisten gar nicht Kommanditisten sind, Sonderrechte derselben
gegen die Gesellschaft vertragen.
Die Sonderrechte, welcher Begriff zutreffend auf die den Mitgliedern
als solchen zustehenden Rechte beschränkt wird, theilt der Verfasser unter
Verwerfung anderer Eintheilungen in vier Gruppen:
I. Vermögensrechte:
a) auf Dividende, Bauzinsen, Benutzung von Vereinsanlagen;
d) Antheil am Vermögen bei Auflösung.
II. Verwaltungsrechte:
a) Mitverwaltungsrecht;
b) Anfechtungsrecht.
TTT, Schadensansprüche wegen Beeinträchtigung der Vermögensrechte.
IV. Hülfsrechte zur Durchführung der unter I—III fallenden Rechte
und zur Sicherung ihres Erfolges:
a) auf Eintragung ins Aktienbuch;
b) auf Aushändigung des Aktienbriefes;
e) auf Behaltung empfangener Dividenden;
ä) auf Nichterhöhung der Beitragspflicht;
o) zur Uebertragung der Aktie.
Die Koordination dieser vier Gruppen ist wenig befriedigend. Nach
dem „wirthschaftlichen Zwecke", den auch der Verfasser dieser Eintheilunn
zu Grunde legen will, erscheint nur eine Zweitheilung zulässig, wie sie
— unter verschiedenen Namen — ziemlich allgemein üblich ist und vom
Verfaffer S. 72 ff. mit unzutreffenden Gründen bekämpft wird:
I. Rechte zur Wahrung der Gesellschaftsintereffen (Gesellschafts- oder
Vereinsrechte).
II. Rechte zur Wahrung der Privatintereffen (Personalrechte).
Zur ersteren Kategorie gehören die vom Verfaffer als „Verwaltungs-
rechte" bezeichneten nebst dem Hülfsrecht a; zur zweiten Kategorie die
Rechte unter I, HI und IV d—e, Gründer- und sonstige Vorrechte.
Die weiteren Ausführungen über die einzelnen Sonderrechte ent-
halten manche ansprechende Partien; dagegen halte ich den kurzen Ab-