Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

11.1.13. 1. Kann die Einrede der Unzuständigkeit der Handelskammer in II. Instanz vorgebracht werden, wenn der Beklagte in der Sache selbst verhandelt, und der I. Richter auf Abweisung der Klage erkannt hat? 2. Zulässigkeit der Zustellung eines Schiedsspruchs an die Partei selbst. 3. Kann die Anfechtung eines Schiedsspruchs im Prozesse auf neue, vor dem Schiedsrichter nicht vorgebrachte Thatsachen gestützt werden?

Zustellung und Anfechtung des Schiedsspruchs. 765
Nr. 37.
1. Kann Lie Einrede der Unzuständigkeit -er Handelskammer in II. Instanz
vorgedracht «erden, wenn der Leklagte in der Sache selbst verhandelt,
und der I. Richter ans Abweisung der Klage erkannt hat?
Ger.Vf.G. §§ 106 ff.
-i Jnläsfigkeit -er Zustellung eines Schiedsspruchs an die Partei selbst.
C.P.O. § 865.
z. kan» die Anfechtung eines Schiedsspruchs im Prozesse auf neue, vor
dem Schiedsrichter nicht vorgebrachte Thatfachen gestützt «erden?
C.P.O. § 867 Nr. 7.
(Urtheil des Reichsgerichts (I. Civilsenat) vom 16. Sepember 1891 in Sachen
Beklagten, wider die Handlung M. u. K., Klägerin. I. 135/91.)
Die Revision des Beklagten wider das Uriheil des preuß.
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Thatbestand:
Die Klägerin hat den Beklagten aus Schlußscheinen über An-
und Verkauf von Hafer, Inhalts deren die Bestimmungen in den
Haferschlußscheinen der Berliner vereideten Makler Anwendung finden
sollten, vor dem Schiedsgericht der Berliner Produktenbörse auf
Zahlung von 2734,65 M. nebst Zinsen für Provision, Kurtage,
Stempel und Differenz in Anspruch genommen. Der Beklagte hat
vor dem Schiedsgericht eingewendet, daß er nicht Kaufmann sei, vom
Getreidehandel nichts verstehe und es sich um reine Differenzgeschäfte
handle, da vereinbart sei, daß er nicht zu liefern beziehentlich abzu-
nehmen brauche. Durch Urtheil des Schiedsgerichts vom 26. Sep-
tember 1890 ist er unter Verwerfung dieser Einrede nach dem
Anträge der Klägerin verurtheilt. Ausfertigung des Schiedsspruchs
ist dem Vertreter der Klägerin und dem Beklagten selbst, der im
Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, zugestellt. Die
Ausfertigung des Schiedsspruchs nebst den Urkunden über die Zu-
stellung ist bei der Gerichtsschreiberei des Landgerichts I zu Berlin
hinterlegt, nach der Behauptung der Klägerin am 7. Oktober 1890,
am Tage der Zustellung der Klage, mit welcher die Klägerin jetzt
vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts I. zu Berlin
die Erklärung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem
Schiedssprüche verlangt hat.
Der Beklagte hat in erster Instanz die Unzuständigkeit der
Kammer für Handelssachen gerügt, weil er nicht Kaufmann sei, und'
die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht, weil der Schiedsspruch
noch nicht hinterlegt sei, und Abweisung der Klage beantragt.

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