Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

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Einzelne Rechtsfälle.

des Anspruchs zuständig sein würde. Unter „Anspruch" ist aber
hier nach dem Zusammenhänge und sonstigen Inhalt des erwähnten
Absatzes nur derjenige zu verstehen, der den Gegenstand des Schieds-
spruches bildet oder bilden soll. Lediglich dieser Anspruch kann
bei den übrigen dort erwähnten Klagen — aus Ernennung oder
Ablehnung eines Schiedsrichters, auf Erlöschen eines Schiedsvertra-
ges, auf Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, auf Auf-
hebung eines Schiedsspruchs — in Frage kommen; es ist aber nicht
anzunehmen, daß der „Anspruch" bei der gleichzeitig aufgeführten
Klage auf Erlassung des Vollstreckungsuriheils eine andere Bedeu-
tung, als bei jenen Klagen habe. Hierfür spricht auch die vom
Revisionskläger angezogene Bestimmung des § 865 C.P.O., wonach
der Schiedsspruch unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung
auf der Gerichtsschreiberei des „zuständigen Gerichts" von den
Schiedsrichtern niederzulegen ist. Unter dem hier erwähnten zu-
ständigen Gericht", welches — wie auch die Kommentare überein-
stimmend anerkennen — kein anderes ist, als das im § 871 ange-
führte — kann nach der ganzen Sachlage ebenfalls nur das nach
Maßgabe des Gegenstandes des Schiedsspruches zuständige
Gericht verstanden werden. Dafür aber, daß dieses bei der Nieder-
legung des Schiedsspruches zuständige Gericht, ohne Rücksicht aus
eine spätere Veränderung der die Kompetenz begründenden That-
sachen, insbesondere auch bei etwaiger Abminderung des Anspruchs
unter die landgerichtliche Zuständigkeitssumme, zuständig bleibt,
spricht auch der Zweck und die Bedeutung der gedachten Nieder-
legung. Dieselbe soll — nach Inhalt der Motive zu § 806 des
Entwurfs S. 478 — „eine Garantie für die Authentizität des
Spruchs bieten und den formellen Abschluß des Verfahrens konsta-
tiren", also namentlich dem nach § 868 C.P.O. für den Erlaß des
Vollstreckungsurtheils anzurufenden Gericht einen Anhalt bei der von
demselben anzustellenden Prüfung gewähren. Selbstverständlich wird
das Gericht, bei welchem die Niederlegung erfolgt ist, zur Vornahme
dieser Prüfung in erster Linie geeignet sein.
Abweichend von der Vorinstanz war das von dem Kläger an-
gerufene Landgericht, welches für die Geltendmachung des im Schieds-
spruch festgestellten Anspruchs von 12 700 M. zuständig gewesen sein
würde, ohne Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Abzahlung dieser
Summe als zuständig für den Erlaß des in Ansehung der Kosten
des Schiedsverfahrens begehrten Vollstreckungsurtheils anzusehen.

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