Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

11.1.12. Ist das Landrecht, bei welchem der Schiedsspruch niedergelegt wird, nach Zahlung der festgesetzten Summe für den Erlaß des Vollstreckunsurtheils wegen der Kosten das ausschließliche, und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes zuständige Gericht?

Vollstreckungsurtheil (Schiedsspruch).

763

der Verfügung für glaubhaft erachtet worden auf Grund des den
Kaufvertrag für unverbindlich erklärenden Berufungsurtheils; daß
dies zur Glaubhaftmachung genüge, ist in der Berufungsinstanz des
jetzigen Prozesses nicht weiter bestritten worden, und von dem gleichen
Standpunkte war auch bei der gegenwärtigen Entscheidung auszu-
gehen; und daß dem Kläger wesentliche Nachtheile drohen, wenn in
Bezug gerade auf diesen streitigen Anspruch eine einstweilige Regelung
nicht erfolgt, stellt der Berufungsrichter unter Billigung der Aus-
führungen des Klägers und des ersten Richters, und damit in ge-
nügend zureichend begründeter Weise, fest. Es kann auch nicht zweifel-
haft fein, daß das geeignete Mittel zur Verhütung dieser Nachtheile
gerade die nachgesuchte Einstellung der Subhaftation fei.
Nr. 36.
Ist Las Landgericht, bei weichem der Schiedsspruch niedergeiegt wird,
nach Zahlung der festgesetzte» Summe für den Erlaß des Nollstrrckungs-
urtheils wegen der Kosten das ausschließliche, und ohne Rücksicht auf dir
Höhe des Streitgegenstandes zuständige Gericht?
C.P.O. §§ 865, 871 Abs. 2.
(Urtheil des Reichsgerichts (III. Civilsenat) vom 25. November 1892 in Sachen
W., Klägers, wider W. u. Gen., Beklagte. III. 188/92.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urtheil des thüringischen
Oberlandesgerichts zu Jena aufgehoben, und unter Aenderung, des
ersten Urtheils die Einrede der Unzuständigkeit des Landgerichts zu
Weimar verworfen.
En tscheidungs gründe:
Der Berufungsrichter hat die in Frage stehende Zuständigkeit
des Landgerichts Weimar verneint, weil der Klagantrag sich auf
Erlaß eines Vollstreckungsurtheils wegen 134 M. 55 Pf. Kosten
des schiedsrichterlichen Verfahrens beschränke und hierfür das Amts-
gericht allein zuständig sei, der von dem Berufungskläger angezogene
Abs. 2 des § 871 C.P.O. aber beim Mangel der darin ausgestellten
Voraussetzung — Vorhandensein mehrerer zuständigen Gerichte zur
Zeit der Niederlegung des Schiedsspruches — nicht anwendbar erschien.
In dieser letzteren Beziehung ist der Vorinstanz beizutreten, da-
gegen — abweichend von derselben — die Zuständigkeit des ange-
rufenen Landgerichts aus Abs. 1 des § 871 herzuleiten. Darnach
ist, wenn der Schiedsspruch darüber keine Bestimmung trifft, für die
Klage auf Erlassung des Vollstreckungsurtheils das Amtsgericht oder
Landgericht zuständig, welches für die gerichtliche Geltendmachung

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer