Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 37 = 5.F. Jg. 2 (1893))

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Einzelne Rechtsfälle.

eigene Schuld des Arrestklägers gepfändet und ihre Auszahlung ver-
boten wird (C.P.O. §§ 750, 810), muß die wegen derselben etwa
schon eingeleitete Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht etwa aus be-
sonderen Gründen zum Zwecke der Hinterlegung fortzusetzen wäre,
zur Einstellung kommen. Die „einstweilige Verfügung" dient, als
Nachbildung des Arrestes und unter wesentlich gleichen Voraus-
setzungen wie dieser, zur Sicherung der Rechtsverwirklichung in Bezug
auf einen streitigen Anspruch, oder sonst zur Abwendung wesentlicher
Nachtheile in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß in solchen
Fällen, in welchen wegen der Art des zu sichernden Anspruches oder
aus anderen Gründen der Arrest nicht stattsindet. Auch die einst-
weilige Verfügung, deren Gestaltung nach den Umständen des Einzel-
salles in das freie Ermessen des Richters gestellt ist (C.P.O. § 817),
kann somit, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, darin
bestehen, daß zur Sicherung des Anspruches, zu dessen Schutze sie
nachgesucht wird, der status guo bezüglich einer vollstreckbaren Schuld
des Nachsuchenden aufrecht erhallen, also die wegen dieser Schuld
eingeleitete Vollstreckung überhaupt, oder eine bestimmte Vollstreckungs-
maßregel sistirt wird.
So aber liegt der vorliegende Fall. Die Sistirung der, wegen
der vollstreckbaren Geldforderurig des Beklagten eingeleiteten Sub-
hastation ist nachgesucht worden, um wesentliche Nachtheile abzuwenden,
welche dem Kläger durch die Subhastation entstehen würden in Be-
zug auf die Realisirung seines, durch die Anfechtung des Vertrages
geltend gemachten Anspruchs auf Rückgängigmachung des Kauf-
geschäftes, eines Anspruches, dessen Inhalt sich mit dem in dem
Nachverfahren des Urkundenprozesses verfolgten Anspruch auf Be-
freiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufgeldes nicht
erschöpft, sondern weiterhin auch die Erstattung der bereits geleisteten
Anzahlung, wie der etwaigen Aufwendungen umfaßt. Zum Schutze
der künftigen Verwirklichung dieses Anspruches war, wie gezeigt,
eine in die Vollstreckung des Urtheils vom 9. März 1891 eingreifende
einstweilige Verfügung zulässig, und das dies verneinende Berufungs-
urtheil mußte somit aufgehoben werden. Zugleich war in der Sache
selbst und zwar, wie geschehen, auf Aufrechthaltung der einstweiligen
Verfügung vom 21. Juli d. I., zu entscheiden, da streitige That-
sachen, welche die Zurückverweisung der Sache in die Berufungs-
instanz erforderlich machen würden, nicht vorliegen. Der Anspruch
des Klägers auf Rückgängigmachung des Kaufgeschäfts ist bei Erlaß

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